Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Volksbefragung
- Allgemeines zur Volksbefragung
- Gegenstand einer Volksbefragung
- Durchführung einer Volksbefragung
- Teilnahme an Volksbefragungen
- Ergebnis der Volksbefragung
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Allgemeines zur Volksbefragung
Die Volksbefragung ist – neben dem Volksbegehren und der Volksabstimmung – ein wesentliches Instrument der direkten Demokratie. Sie wird im Gegensatz zur Volksabstimmung vor der Beschlussfassung eines Gesetzes im Nationalrat durchgeführt und dient der Politik dazu, vor endgültigen Entscheidungen die Meinung der österreichischen Bevölkerung zu erfragen.
Neben der bundesweiten Volksbefragung gibt es auch die Möglichkeit der Befragung der Bevölkerung eines Bundeslandes in Bezug auf Themen, die durch Landesrecht geregelt werden müssen.
Seit Einführung der Möglichkeit einer Volksbefragung auf Bundesebene im Jahr 1989 wurde eine österreichweite Volksbefragung durchgeführt. Diese fand im Jänner 2013 bezüglich der österreichischen Wehrpflicht statt.
Gegenstand einer Volksbefragung
Gegenstand einer Volksbefragung muss eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung sein, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist. Zu folgenden Angelegenheiten kann das Volk nicht befragt werden:
- Wahlen
- Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat
Durchführung einer Volksbefragung
Ein Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung kann entweder vom Nationalrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Im Anschluss muss darüber eine Vorberatung im Hauptausschuss des Nationalrates stattfinden. Die Volksbefragung muss durchgeführt werden, wenn der Nationalrat dies mit Mehrheit beschließt.
Die Volksbefragung wird durch Entschließung des Bundespräsidenten angeordnet, wobei die Bundesregierung den Abstimmungstag (Sonntag oder gesetzlicher Feiertag) und den Stichtag festlegt. Für denselben Befragungstag und Stichtag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen angeordnet werden.
Die Fragestellung muss entweder aus einer mit "ja" oder "nein" zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen bestehen.
In der Volksbefragung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
Teilnahme an Volksbefragungen
Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Demnach sind alle Österreicherinnen/Österreicher, die am Befragungstag mindestens 16 Jahre alt sind und nicht wegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, berechtigt, an einer Volksbefragung teilzunehmen.
Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte
Folgende Personen haben Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte und somit die Möglichkeit, auch außerhalb des Ortes, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, an einer Volksbefragung teilzunehmen:
- Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Befragungstag verhindert sein werden, ihre Stimme abzugeben (z.B. wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland)
- Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals unmöglich ist (z.B. gebrechliche Personen oder Häftlinge)
Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können mit einer Stimmkarte an Volksbefragungen teilnehmen, wenn sie zum jeweiligen Stichtag auf entsprechenden Antrag in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind. Die Eintragung gilt für die Dauer von zehn Jahren und für alle Wahlereignisse, ausgenommen die Europawahl, für die eine separate Antragstellung erforderlich ist.
Das Formular zur Beantragung der Ausstellung einer Stimmkarte findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Die Stimmkarte wird Ihnen zugesandt oder Sie holen sie persönlich ab.
Achtung
Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, um die zeitgerechte Zustellung vor der Wahl per Post zu gewährleisten. Sollte kein Onlineformular vorhanden sein, ist es jedenfalls möglich, den Antrag auf Ausstellung der Stimmkarte per E-Mail zu stellen.
Ergebnis der Volksbefragung
Das Ergebnis einer Volksbefragung hat – im Gegensatz zum Ausgang einer Volksabstimmung – rechtlich keine bindende Wirkung.
Weiterführende Links
Volksabstimmung und Volksbefragung (→ BMI)
Rechtsgrundlagen
- Art 49b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
- Volksbefragungsgesetz 1989 (VBefrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres