Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Wunschkennzeichen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Das Wunschkennzeichen beginnt mit einer Abkürzung für die Zulassungsbehörde (ein Buchstabe bei Landeshauptstädten, zwei Buchstaben bei allen übrigen Zulassungsbehörden) und dem Landeswappen. Rechts vom Landeswappen folgt beim Wunschkennzeichen eine Buchstaben-/Ziffernkombination, die frei gewählt werden kann.
Die wählbare Kombination hat – je nach Länge der Abkürzung der Zulassungsbehörde und der Menge der verfügbaren Zeichen der Kennzeichentafel (Pkw oder Motorrad) – drei bis sechs Zeichen. Die gewünschte Kombination muss mit einem Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden. Die Buchstaben und die Ziffern müssen je in einem Block zusammengefasst sein.
Das Wunschkennzeichen kann entweder reserviert oder sofort zugewiesen werden. Ein Wunschkennzeichen gilt 15 Jahre ab Zuweisung bzw. Reservierung. Wird das Wunschkennzeichen sofort zugewiesen, kann es 15 Jahre lang am Fahrzeug geführt werden.
Nach 15 Jahren verlieren Wunschkennzeichen automatisch ihre Gültigkeit, sofern die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht schon früher darauf verzichtet hat. Nicht in Anspruch genommene Reservierungen erlöschen nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. Als Stichtag gilt das Datum der ersten Zuweisung – im Falle einer Reservierung das Datum ab Bekanntgabe der Reservierung.
Fristen
Ein Antrag auf Verlängerung des Wunschkennzeichens für weitere 15 Jahre kann frühestens sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens eingebracht werden.
Zuständige Stelle
- Für den Antrag auf Reservierung oder Bewilligung eines bzw. eines anderen Wunschkennzeichens: die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes
- Für die Bestellung und Abholung des Wunschkennzeichens: die Zulassungsstellen (→ VVO) der Versicherungsgesellschaften
- Für die Verlängerung des vorhandenen Wunschkennzeichens: die Zulassungsstellen der Versicherungsgesellschaften
Zulassungsbehörde ist:
- Die Landespolizeidirektion (in Wien: das → Verkehrsamt)
- Für die Statutarstadt Rust: die → Landespolizeidirektion Burgenland
- Die Bezirksverwaltungsbehörde
- Die Bezirkshauptmannschaft oder
- Der Magistrat
Verfahrensablauf
Für die Reservierung oder Bewilligung eines Wunschkennzeichens wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde. Dort erhalten Sie eine Bestätigung für die Reservierung bzw. Bewilligung des gewünschten Kennzeichens.
Mit dieser Bestätigung wenden Sie sich an die Zulassungsstelle. Die Bestellung des Wunschkennzeichens dauert ca. vier Werktage. Nach Lieferung des Wunschkennzeichens an Ihre Zulassungsstelle können Sie es dort abholen.
Vor Ablauf der 15-Jahresfrist können Sie freiwillig auf das Wunschkennzeichen verzichten. Sie müssen dann das Wunschkennzeichen gegen ein normales Kennzeichen austauschen.
Bei einer Abmeldung des Fahrzeugs oder Aufhebung der Zulassung innerhalb des 15-Jahreszeitraums bleibt das Recht auf Führung des Wunschkennzeichens unberührt.
Nach Ablauf der 15-Jahresfrist ergeben sich folgende Möglichkeiten:
- Verlängerung des alten Wunschkennzeichens auf weitere 15 Jahre
- Beantragung eines anderen Wunschkennzeichens
- Umstieg auf ein Standardkennzeichen
Wenn Sie bei Fristablauf das alte Wunschkennzeichen nicht verlängern und auch kein anderes Wunschkennzeichen beantragen wollen, müssen Sie das Wunschkennzeichen gegen ein normales Kennzeichen austauschen.
Bei Verzicht auf das Wunschkennzeichen sind nur die Gebühren für die neuen Standard-Kennzeichentafeln zu begleichen. Es muss keine neue Zulassung durchgeführt werden.
Erforderliche Unterlagen
Für die Reservierung oder Bewilligung eines bzw. eines anderen Wunschkennzeichens:
- Eventuell Bestätigung der Meldung (falls die Behörde die Daten nicht aus dem ZMR abfragt)
- Firmen: Firmenbuchauszug
- Bei Vertretung: Vollmacht
Für die Bestellung:
- Bestätigung über die Reservierung oder Bewilligung
Kosten
- Für die Bewilligung: insgesamt 228,30 Euro
- Abgabe an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds: 200 Euro
- Verwaltungskosten: 14 Euro
- Antragskosten: 14,30 Euro
- Bei der Abholung: 23 Euro für die Kennzeichentafeln
- Für die Verlängerung des alten Wunschkennzeichens: insgesamt 214 Euro
- Abgabe an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds: 200 Euro
- Verwaltungskosten: 14 Euro
- Für die Beantragung eines anderen Wunschkennzeichens: insgesamt 228,30 Euro
- Abgabe an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds: 200 Euro
- Verwaltungskosten: 14 Euro
- Antragskosten: 14,30 Euro
- Für die neuen Kennzeichentafeln (bei Rückgabe des Wunschkennzeichens oder Austausch gegen ein anderes Wunschkennzeichen): 23 Euro
- Für die Begutachtungsplakette (nur bei Kennzeichenänderung): 2,30 Euro
- Scheckkartenzulassungsschein: 28,10 Euro
Zusätzliche Informationen
Wunschkennzeichen können nicht übertragen werden:
- Die Antragstellerin/der Antragsteller muss mit der späteren Zulassungsbesitzerin/dem späteren Zulassungsbesitzer identisch sein, da das Führen eines Wunschkennzeichens ein höchstpersönliches Recht ist, das nicht übertragen werden kann.
- Lässt sich eine Einzelunternehmerin/ein Einzelunternehmer bei bereits bestehendem Wunschkennzeichen im Nachhinein mit dem Zusatz "e.U." (eingetragene Unternehmerin/eingetragener Unternehmer) in das Firmenbuch eintragen, handelt es sich hierbei um eine rein namentliche Änderung der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers. Wunschkennzeichen können daher ohne Änderung beibehalten werden. Es ist lediglich eine Anzeige der Namensänderung erforderlich, die die Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung durch eine Zulassungsstelle zur Folge hat, für die allerdings keine weitere Gebühr zu entrichten ist, außer es handelt sich um einen Scheckkartenzulassungsschein, für den 22 Euro an Kosten anfallen würden.
- Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der zugelassenen Behörde beschränkt. Bei einer Adressänderung, die die Zuständigkeit einer neuen Bezirksverwaltungsbehörde bewirkt, ist das Wunschkennzeichen nicht übertragbar.
Rechtsgrundlagen
- § 48a Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 26 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- Zulassungsstellenverordnung (ZustV)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie