Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Schwangerschaftsabbruch
Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?
In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).
In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar
- wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
- wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
- wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.
Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen
Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.
Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig.
Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs
Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.
Kostenübernahme durch andere Stellen
Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.
Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.
Kontakt und Auskunft
E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
Telefonnummer: +43 1 4000-8040
In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.
Kontakt und Auskunft
E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
Telefonnummer: +43 512 562477
Beratung bei Schwangerschaftsabbruch
Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch:
- Familienberatungsstellen (→ familienberatung.gv.at)
- Frauenberatungsstellen (→ BKA)
- Frauengesundheitszentren (→ gesundheit.gv.at)
Weiterführende Links
- MA 40 (→ Stadt Wien)
- Verein lilawohnt (→ lilawohnt)
- Schwangerschaftsabbruch (→ Gesundheitsportal)
- Liste der Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen (→ Österreichische Gesellschaft für Familienplanung)
- Beratung bei ungeplanter Schwangerschaft (→ Familienberatung)
Rechtsgrundlagen
- §§ 96 bis 98 Strafgesetzbuch (StGB)
- §§ 21 und 141 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung