Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Rechte im Zivilverfahren für Verbrechensopfer

Prozessbegleitung

Verbrechensopfer, die im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung bekommen haben, können diese auch im Zivilverfahren nutzen. Das ist möglich, wenn das Zivilverfahren in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht und die Prozessbegleitung zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Schonung geboten ist.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die beauftragte Einrichtung zu beurteilen.

Wenn ein Opfer im Zivilverfahren eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt braucht, kann es um Verfahrenshilfe ansuchen.

Geheimhaltung der Anschrift

Ein Verbrechensopfer kann im Zivilverfahren seine Adresse geheim halten, wenn es ein schutzwürdiges Interesse daran darlegt und eine zustellungsbevollmächtigte Person nennt.

Auch zum Schutz von Zeuginnen/Zeugen im Zivilprozess darf die Partei, die eine Zeugin/einen Zeugen als Beweismittel nennt, deren Anschrift gegenüber der Gegenseite geheim halten.

Vernehmung

Wenn das Zivilverfahren mit einem Strafverfahren sachlich zusammenhängt, kann das Opfer beantragen, abgesondert vernommen zu werden. Dabei wird es räumlich getrennt von den Parteien und deren Vertreterinnen/Vertretern befragt. Diese können die Vernehmung über Bild- und Tonübertragung mitverfolgen und auf diesem Weg auch Fragen stellen.

Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung einer minderjährigen Person allenfalls auch durch eine geeignete Sachverständige/einen geeigneten Sachverständigen vornehmen lassen.

Auch Zeuginnen/Zeugen können im Wege der abgesonderten Vernehmung befragt werden.

Ist die zu vernehmende Person unter 18 Jahre alt, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen entscheiden, dass sie gar nicht oder nur zu bestimmten Themen befragt wird, wenn durch die Vernehmung ihr Wohl gefährdet wäre.

Rechtsgrundlagen

Zivilprozessordnung (ZPO)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz