Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Abänderung, Widerruf und Aufhebung eines Testaments
Abänderung und Widerruf
Testamente sind einseitige letztwillige Anordnungen und können im Gegensatz zu Erbverträgen jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Die Abänderung oder der Widerruf kann folgendermaßen erfolgen:
- Ausdrücklich in Testamentsform
- Stillschweigend durch die Errichtung eines neuen Testaments (ohne Erwähnung des alten)
- Durch Vernichten der Urkunde (z.B. Zerreißen, Verbrennen, Durchstreichen)
Der sicherste Weg ist der Widerruf in Testamentsform. Dies ist vor allem zu empfehlen, wenn sich das zu widerrufende Testament in Händen des Erben befindet, der nun durch einen anderen ersetzt werden soll.
Der Widerruf sollte auch im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) eingetragen werden.
Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament auch in den übrigen Anordnungen aufgehoben, sofern der Verstorbene in der späteren letztwilligen Verfügung nicht anderes bestimmt.
Ihr letzter Wille sollte immer in einer einzigen Testamentsurkunde zusammengefasst sein. Errichten Sie möglichst keine Gleichschriften, die Sie anderen Personen aushändigen, da für den Fall des Widerrufs leicht auf eine solche Gleichschrift vergessen wird. Sollte das Testament in mehreren Gleichschriften errichtet worden sein, müssen alle Originale vernichtet werden.
Hinweis
Es genügt die Errichtung eines Originals, das bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder bei Gericht verwahrt und im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) registriert werden sollte. So ist das Testament sicher aufbewahrt, kann nicht unterschlagen werden und ist auch jederzeit problemlos abänderbar.
Aufhebung
Testamente zugunsten des früheren Ehegatten, des früheren eingetragenen Partners oder des früheren Lebensgefährten bedürfen im Fall der „Trennung“ keines Widerrufs. Diese werden automatisch aufgehoben, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden, die eingetragene Partnerschaft oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Das gilt unabhängig vom Verschulden. Ist es der Wille des Verstorbenen, dass das Testament auch nach der Scheidung oder Auflösung gültig bleibt, so kann er dies im Testament vorsehen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 713 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer