Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Allgemeines zur Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

  • Begründung des Arbeitsverhältnisses
  • Festsetzung des Entgelts
  • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
  • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
  • Beförderungen
  • Sonstige Arbeitsbedingungen
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • (Sexuelle) Belästigung

Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

  • objektiv und angemessen ist,
  • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
  • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

  • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
  • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
  • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
  • (Sexuelle) Belästigung

Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

  • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
  • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
  • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
  • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
  • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

Hinweis

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft