Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht
Strafrecht
Die wichtigsten strafrechtlichen Regelungen sind im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten. Es gibt auch eine Reihe von Nebengesetzen, die strafrechtliche Regelungen enthalten (z.B. Suchtmittelgesetz [SMG], Verbotsgesetz [VerbotsG], Finanzstrafgesetz [FinStrG]). In einzelnen Paragrafen werden Tatbestände (z.B. Diebstahl, Körperverletzung oder Verletzung der Unterhaltspflicht) behandelt. Es wird die Straftat beschrieben und die bei deren Begehung drohende Strafe festgelegt. Die Staatsanwaltschaft klagt solche Straftaten vor den ordentlichen Gerichten an.
Die im Strafgesetzbuch festgelegten Sanktionen werden dann ausschließlich von diesen ordentlichen Gerichten verhängt und treffen grundsätzlich natürliche Personen – also Menschen.
Juristische Personen (z.B. Gesellschaften oder Vereine) können ebenfalls für Straftaten verantwortlich gemacht werden. Geregelt wird dies jedoch nicht im Strafgesetzbuch, sondern in anderen Gesetzen (z.B. im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz [VbVG]).
Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten grundsätzlich die allgemeinen Strafgesetze, wenn nicht im Jugendgerichtsgesetz (JGG) etwas anderes bestimmt ist.
Eine Person, die
- als Partei einer von einem Straf- oder Zivilgericht in erster Instanz (Bezirksgericht oder Landesgericht) entschiedenen Rechtssache
- ein Rechtsmittel erhebt und
- wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Rechtsnorm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet,
kann gleichzeitig einen Parteiantrag auf Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof stellen.
Verwaltungsstrafrecht
Übertretungen bestimmter Gesetze (z.B. Baurecht, Ladenöffnungsgesetze,
Straßenverkehrsordnung [StVO]) werden nicht durch ordentliche Gerichte, sondern durch Verwaltungsbehörden geahndet. Oftmals findet sich in solchen Gesetzen ein eigener Abschnitt mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (Verwaltungsübertretungen).
In erster Instanz sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) bzw. die Landespolizeidirektionen zuständig, in deren Wirkungsbereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Dies gilt nicht, sofern in den entsprechenden Gesetzen ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen ist.
Je nach Delikt und Strafrahmen können Verwaltungsstraftaten im Rahmen von
- Organstrafverfügungen,
- Anonymverfügungen,
- Strafverfügungen oder
- ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren
abgehandelt werden.
Über eine Entscheidung der ersten Instanz kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Bundesfinanzgericht) eingebracht werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
