Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Ich will jemanden klagen

Scheitert eine außergerichtliche Streitschlichtung oder ein prätorischer Vergleichsversuch, kann eine Klage vor Gericht eingeleitet werden. Wenn jedoch der Entschluss dazu gefällt wurde, eine Klage vor Gericht einzubringen, sollte eine gezielte Vorbereitung darauf stattfinden.

Hinweis

Im Rahmen eines Mahnverfahrens kann das Gericht bei Geldforderungen bis 75.000 Euro ohne Verhandlung und ohne Vernehmung der beklagten Partei einen bedingten Zahlungsbefehl erlassen.

Beratungsstellen aufsuchen

Der Gang zu einer Beratungsstelle sowie ein Erstgespräch mit einem Rechtsanwalt sind jedenfalls empfehlenswerte Schritte, um individuelle Beratung und Unterstützung für das Zivilverfahren zu bekommen.

Die Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern haben an bestimmten Beratungsstellen als Serviceangebot die "Erste Anwaltliche Auskunft" eingerichtet. In einem ersten kostenlosen Orientierungsgespräch wird Hilfe bezüglich der Rechtslage und der weiteren Vorgehensweise in einem konkreten Fall angeboten. Nähere Informationen darüber, wo diese Beratungsgespräche stattfinden, finden sich auf den Seiten der Rechtsanwaltskammern der Bundesländer ( RAK).

Anwaltliche Vertretung

Grundsätzlich kann jede Person vor Gericht selbst handeln. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen:

Absolute Anwaltspflicht

In folgenden Verfahren vor einem Zivilgericht muss eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten sein:

  • Verfahren vor den Bezirksgerichten mit einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro, sofern keine sogenannte Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte vorliegt. Eine Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte liegt ohne Rücksicht auf den Streitwert vor z.B. bei Vaterschafts-, Unterhalts-, Grenz-, Besitzstörungsstreitigkeiten, ehelichen Streitigkeiten und Streitigkeiten bei eingetragenen Partnerschaften, bestimmten Streitigkeiten aus Bestandverträgen (z.B. Mietverträgen) und Streitigkeiten wegen Viehmängeln
  • Verfahren vor allen höheren Gerichten (Landes- und Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof)

Bei absoluter Anwaltspflicht kann eine Prozesspartei ohne Rechtsanwalt keine wirksamen Prozesshandlungen setzen.

Relative Anwaltspflicht

Bei relativer Anwaltspflicht müssen sich die Parteien nicht vertreten lassen. Wenn sich aber eine Partei vertreten lässt, muss es durch einen Rechtsanwalt sein. Relative Anwaltspflicht besteht in folgenden Fällen, sofern am Ort des Gerichts wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben:

  • In Ehesachen 
  • In Verfahren, die in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, mit einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro (z.B. Grenz- oder Besitzstörungsstreitigkeiten)

Wenn weder absolute noch relative Anwaltspflicht besteht, können die Parteien selbst vor Gericht handeln oder sich durch eine volljährige Person vertreten lassen. Dies gilt z.B. für Verfahren vor den Bezirksgerichten mit einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro oder den Abschluss von Vergleichen vor einem Bezirksgericht (selbst wenn der Streitwert über 5.000 Euro liegt).

Weitere Informationen zum Thema "Beteiligte im Zivilprozess" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung können mitunter erheblich sein. Wer sie zu tragen hat, findet sich im Kapitel "Kosten und Verfahrenshilfe" auf oesterreich.gv.at.

Unterlagen vorbereiten

Empfohlen wird das Sammeln aller Unterlagen und die Führung von Notizen auch der Namen potenzieller Zeugen, um die jeweilige Version der Sachlage zweifelsfrei vor dem Richter darlegen zu können. Nähere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ablauf eines Zivilverfahrens" auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsanwaltsverzeichnis ( ÖRAK)

Zum Formular

Mahnklage für die Forderung der Zahlung eines 75.000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrages

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 17. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion