Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen

Welche Geschäfte Jugendliche abschließen dürfen bzw. ob sie dafür die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (i.d.R. der Eltern) benötigen, hängt davon ab, ob sie beschränkt geschäftsfähig oder voll geschäftsfähig sind.

Taschengeldgeschäfte sind für die jeweilige Altersgruppe typische geringfügige Anschaffungen des täglichen Lebens. Diese werden jedoch nicht sofort, sondern mit der Pflichterfüllung (z.B. Bezahlung des Kaufpreises) durch die minderjährige Person rechtswirksam.

Geschenke, die nicht mit weiteren Verpflichtungen verbunden sind, können alle Personen (auch Kinder) annehmen.

Diese Tabelle bietet eine Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
Alter Grad der Geschäftsfähigkeit Erlaubte Tätigkeit
Personen unter sieben Lebensjahren (Kinder) gänzlich geschäftsunfähig

Kinder können eigenständig

  • Taschengeldgeschäfte (z.B. Kauf von Wurstsemmeln oder Süßigkeiten) abschließen,
  • rein vorteilhafte Geschenke annehmen.

Darüber hinausgehende Geschäfte können Kinder (auch mit Zustimmung der Eltern) nicht abschließen. Diese sind absolut nichtig.

Personen zwischen sieben und 14 Lebensjahren (unmündige Minderjährige) beschränkt geschäftsfähig

Unmündige Minderjährige können eigenständig

  • Taschengeldgeschäfte (z.B. Kauf von CDs oder Kinokarten) abschließen,
  • rein vorteilhafte Geschenke annehmen.

Darüber hinausgehende Geschäfte sind ohne die Zustimmung der Eltern schwebend unwirksam. Sie können allerdings durch nachträgliche Zustimmung noch wirksam werden.

Personen zwischen 14 und 18 Lebensjahren (mündige Minderjährige) beschränkt geschäftsfähig

Mündige Minderjährige können eigenständig

  • solange die Deckung der grundlegenden Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird
    • über Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen (z.B. Lehrlingseinkommen),
    • über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind, (z.B. Taschengeld) verfügen,
  • rein vorteilhafte Geschenke annehmen,
    kleinere Arbeiten (z.B. Ferialjobs, Babysitten) übernehmen.

Darüber hinausgehende Geschäfte sind ohne die Zustimmung der Eltern schwebend unwirksam. Sie können allerdings durch nachträgliche Zustimmung noch wirksam werden.

Personen ab 18 Lebensjahren voll geschäftsfähig 

Voll geschäftsfähige Personen können u.a. eigenständig

Rechtsgrundlagen

§§ 21, 170, 171 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion