Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten
Je nachdem, ob gegen einen Bescheid, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorgegangen werden soll, kann eine der folgenden Beschwerden erhoben werden:
Hinweis
Grundsätzlich sind alle Beschwerden (bis auf die Maßnahmenbeschwerde) bei der belangten Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Bei der Bescheidbeschwerde steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (sogenannte "Beschwerdevorentscheidung"); sie kann aber auch die Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgericht vorlegen. Die Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird ("Vorlageantrag").
Inhalt einer Beschwerde
Die Beschwerde an ein Verwaltungsgericht muss einen bestimmten Inhalt aufweisen. Sie hat folgende Angaben zu enthalten:
- Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes (Bescheid, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt),
- die Bezeichnung der belangten Behörde (bzw. bei der Maßnahmenbeschwerde welches Organ die Maßnahme gesetzt hat),
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (bzw. wenn eine Verletzung in Rechten nicht in Betracht kommt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung),
- das Begehren und
- Angaben, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Bei Säumnisbeschwerden ist ausschließlich die Behörde anzugeben, deren Entscheidung begehrt wurde und glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (grundsätzlich 6 Monate) abgelaufen ist.
Hinweis
Auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehen Beschwerdemöglichkeiten. Nähere Informationen zur Beschwerde im "Verwaltungsstrafverfahren" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Bescheidbeschwerde
Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit eine Bescheidbeschwerde erhoben werden.
Berechtigt zur Beschwerde ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. In bestimmten Angelegenheiten ist der jeweils zuständige Bundesminister beschwerdeberechtigt (Amtsbeschwerde).
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 4 Wochen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Maßnahmenbeschwerde
Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit eine Maßnahmenbeschwerde erhoben werden.
Berechtigt zur Beschwerde ist, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 6 Wochen ab Kenntnisnahme von der Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt bzw. ab dem Wegfall einer allfälligen Behinderung an der Beschwerdeerhebung, in Angelegenheiten der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Frist ein Monat.
Säumnisbeschwerde
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden.
Berechtigt zur Beschwerde ist, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zu Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Die Säumnisbeschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
Rechtsquellen
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
- Bundesabgabenordnung (BAO)
- Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz