Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Haftungserklärung
Für bestimmte Aufenthaltstitel kann die Abgabe einer Haftungserklärung zulässig oder sogar verpflichtend sein.
Durch die Haftungserklärung erklärt eine Person oder Organisation, dass sie für die Person, die die Erteilung des Aufenthaltstitels beantragt,
- für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommt und
- für den Ersatz der Kosten haftet, die einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesländer, Gemeinden) bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft, oder als Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe/Mindestsicherung oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG für hilfs- und schutzbedürftige Fremde umsetzt, entstehen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" muss die/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, für ihre/seine Angehörigen eine Haftungserklärung abgeben. Gleiches gilt für die "Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender" (hier muss die Haftungserklärung von der Organisation, bei der der Sozialdienst erbracht wird, abgegeben werden).
Bei der Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung für die Zwecke "Schüler", "Student" oder "Freiwilliger"sowie einer "Niederlassungsbewilligung – Künstler" ist die Abgabe einer Haftungserklärung zulässig.
Die Haftungserklärung muss von einer österreichischen Notarin/einem österreichischen Notar (→ ÖNK) oder einem österreichischen Gericht beglaubigt werden und sie muss mindestens fünf Jahre gültig sein.
Zum Zeitpunkt der Erklärung muss ein Nachweis der Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten vorliegen. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine nicht tragfähige Haftungserklärung abgibt.
Es ist nur eine Haftungserklärung zulässig. In dieser sind jedoch mehrere Verpflichtete zulässig, wobei in den Fällen der verpflichtenden Haftungserklärung jedenfalls die Person, die die Familie zusammenführt bzw. die jeweilige Organisation/Forschungseinrichtung als Verpflichtete aufscheinen muss. Jede Verpflichtete/jeder Verpflichteter haftet für sich, und zwar für den vollen Haftungsbetrag.
Weiterführende Links
Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 1 Z 15 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres