Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Frei finanzierte Eigentumswohnungen
Frei finanzierte Eigentumswohnungen können zum Marktpreis verkauft werden, also zu jenem Preis, den die Verkäuferin/der Verkäufer erzielen kann.
Wird die Wohnung erst errichtet, wird der endgültige Kaufpreis meist nachträglich bestimmt. Wichtig ist, dass Zeitpunkt und Höhe der Zahlungen dem Baufortschritt entsprechen und der Kaufpreis in Etappen geleistet wird.
Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums
Noch vor der ersten Zahlung sollte die grundbücherliche Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums erfolgen (grundbücherliche Sicherung).
Die Wohnungseigentumsbewerberin/der Wohnungseigentumsbewerber oder die Wohnungseigentumsorganisatorin/der Wohnungseigentumsorganisator muss beantragen, dass die Einräumungszusage im Grundbuch angemerkt wird. Ist die Organisatorin/der Organisator nicht alleinige Eigentümerin/alleiniger Eigentümer, ist die Zustimmung aller weiteren Miteigentümerinnen/Miteigentümer erforderlich. Eine öffentliche Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen ist nicht notwendig. In der Anmerkung müssen der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung des Objekts genannt werden.
Für künftige Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer eine Erleichterung: Wenn bereits vor der Begründung des Wohnungseigentums das Miteigentum an einem Anteil der Liegenschaft in das Grundbuch einverleibt oder die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum an einem Anteil im Grundbuch eingetragen wurde, kann die notwendige Veränderung der bestehenden Miteigentumsanteile durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung aller Miteigentümerinnen/Miteigentümer, Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber und bestimmter Buchberechtigter.
Kostenorientierter Preis
Beim Vertragsabschluss wird ein vorläufiger Kaufpreis vereinbart. Die Verkäuferin/der Verkäufer darf Kostensteigerungen zwischen Vertragsunterzeichnung und Fertigstellung auf die Käuferin/den Käufer überwälzen. Hier müssen die Kalkulationsgrundlagen und der Kalkulationsstichtag für den vorläufigen Preis und die Preissteigerung genau festgelegt werden. Die Geltendmachung der Preissteigerung erfolgt mit der Endabrechnung.
Höchstpreis
Beim Höchstpreis darf die Verkäuferin/der Verkäufer Preissteigerungen nur bis zu einer im Vorhinein festgelegten Grenze geltend machen, z.B. bis zu vier Prozent des ursprünglichen Kaufpreises.
Fixpreis
Beim Fixpreis wird ein verbindlicher Kaufbetrag festgelegt. Preissteigerungen dürfen nicht weiterverrechnet werden, eine Endabrechnung erfolgt nicht.
Bei frei finanzierten Eigentumswohnungen, die vor Fertigstellung verkauft werden, gilt in der Regel das Bauträgervertragsgesetz (BTVG). Dieses schützt Käuferinnen/Käufer durch verpflichtende Sicherungsmechanismen (z.B. Treuhandabwicklung, Bankgarantie oder Versicherung) und regelt die Zahlungsmodalitäten nach Baufortschritt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Bauträgervertragsgesetz (BTVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz