Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Doppelstaatsbürgerschaft

Allgemeines

Im Allgemeinen lässt das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht keine Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaften zu. Nur in bestimmten Sonderfällen ist dieser Grundsatz durchbrochen.

Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft durch Österreicher

Wer freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, verliert dadurch grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft. Um die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu verlieren, muss eine Bewilligung der Beibehaltung vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit schriftlich beantragt und mit schriftlichem Bescheid bewilligt werden.

Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird bewilligt, wenn diese

  • wegen bereits erbrachten und noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik Österreich liegt oder
  • mit einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Privat- und Familienleben der Antragstellerin/des Antragstellers begründet wird oder
  • im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.

Hinweis

Die Bewilligung der Beibehaltung muss vor der Beantragung der fremden Staatsbürgerschaft erfolgen, da ansonsten der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft automatisch eintritt.

Für die Prüfung und Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung zuständig. Beibehaltungsanträge können im Ausland auch bei der nach dem Wohnsitz zuständigen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Berufsgeneralkonsulat) eingebracht werden.

Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Fremde

Wer die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung erwirbt, muss im Allgemeinen die bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben. Wenn das bisherige Heimatrecht nicht den automatischen Verlust der Staatsbürgerschaft mit Annahme der österreichischen vorsieht, wird die österreichische Staatsbürgerschaft zuerst zugesichert. Danach muss die betroffene Person ihre bisherige Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren zurücklegen, soweit dies möglich und zumutbar ist, um danach die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Innerhalb dieser zwei Jahre muss der Nachweis über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Entlassungsurkunde) ehestmöglich und unaufgefordert im Original vorgelegt werden. Die Beurteilung, ob das Ausscheiden allenfalls nicht möglich oder zumutbar ist, obliegt ausschließlich dem zuständigen Amt der Landesregierung.

Nur wenn die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen der von der Fremden/vom Fremden bereits erbrachten und von ihr/ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich (Verleihung im Staatsinteresse) liegt, verzichtet Österreich auf das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband.

Für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung zuständig.

Ausnahme: Doppelstaatsbürgerschaft bei Kindern

Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Vermeidung von Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaften im österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht ist der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung. Erwirbt das Kind bei der Geburt zusätzlich zur österreichischen Staatsbürgerschaft automatisch (kraft Gesetzes) auch eine andere Staatsbürgerschaft – z.B. durch Abstammung vom anderen Elternteil ("ius sanguinis") oder durch Geburt in einem Staat (z.B. USA), in dem das Territorialitätsprinzip ("ius soli") gilt – dann tritt kein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein, sondern besitzt das Kind zwei Staatsbürgerschaften (Doppelstaatsbürgerschaft). 

Wichtig ist, dass keinerlei positive auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung (z.B. Antrag) nötig ist, sondern dass das entsprechende fremde Gesetz bei der Geburt des Kindes einen automatischen Erwerb z.B. kraft Abstammung oder Kraft Geburt in dem fremden Land vorsieht. Im Zweifel holen Sie vorab eine Auskunft der zuständigen österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde (Amt der Landesregierung) ein. 

Nach österreichischem Recht muss sich das Kind auch bei Erreichen der Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden – es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.

Rechtsgrundlagen

u.a. §§ 10 Abs 3, 28 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres