Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Pflanzen, Saatgut, Erde etc.

Hinweis

Diese Bestimmungen gelten nur bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Kanarischen Inseln, die französischen überseeischen Departments (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, St. Barthelémy und St. Martin) sowie Ceuta und Melilla phytosanitär als Nicht-EU-Staat gelten.

Sollen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Saatgut, Erde, Kompost o.Ä. aus einem Nicht-EU-Staat in die EU eingeführt werden, müssen diese unter Umständen vom Pflanzenschutzdienst an der Grenze untersucht werden. Die Einreise ist nur bei jenen Zollstellen möglich, die über einen solchen Dienst verfügen.

Im Reiseverkehr gilt diesbezüglich:

  • Folgende Waren benötigen kein Pflanzengesundheitszeugnis und unterliegen auch nicht der amtlichen Kontrolle:
    • Bananen, Kokosnüsse, Datteln, Ananas und Durianfrüchte aus allen Nicht-EU-Staaten
    • Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen), Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen oder Saatgut aus der Schweiz, aus Liechtenstein und aus Nordirland
  • Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (einschließlich Saatgut) aus anderen als den vorstehend angeführten Nicht-EU-Staaten benötigen immer ein Pflanzengesundheitszeugnis und unterliegen immer auch der amtlichen Kontrolle.
    • Solche kontrollpflichtigen Waren sind beim Amtlichen Pflanzenschutzdienst (Bundesamt für Ernährungssicherheit) zur phytosanitären Einfuhrkontrolle anzumelden. Die Anmeldung muss über die EU-Datenbank TRACES NT zumindest einen Arbeitstag vor der Ankunft in Österreich erfolgen. Bei verspäteter Anmeldung ist die Ware bis zur Durchführung der Einfuhrkontrolle unter zollamtlicher Aufsicht einzulagern. Das Risiko für die Lebensfähigkeit und Qualität der Ware trägt die Einführerin/der Einführer.
    • Für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle werden vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst Gebühren gemäß dem geltenden Pflanzenschutzgebührentarif verrechnet.
  • Andere (nicht zum Anpflanzen bestimmte) Pflanzen, Pflanzenteile, Obst, Gemüse oder Blumen aus anderen als den vorstehend angeführten Nicht-EU-Staaten benötigen immer ein Pflanzengesundheitszeugnis, unterliegen aber nicht der amtlichen Kontrolle, sofern sie für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden.

Achtung

Für gewisse Gebiete bestehen Sonderregelungen! Diese Gebiete sind unter anderem:

  • Die Kanarischen Inseln
  • Ceuta und Melilla
  • Frankreichs überseeische Gebiete

Achten Sie auch auf allfällige artenschutzrechtliche Bestimmungen (z.B. für lebende Orchideen).

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen