Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Nach dem Hausbau
Ende des Bauvorhabens
Wenn ein Bauvorhaben abgeschlossen ist und auch die Aufschließungen des Hauses durchgeführt wurden, ist der zuständigen Behörde dieser Umstand zu melden. Dies erfolgt je nach Rechtslage des Bundeslandes entweder durch ein Ansuchen um Benützungsbewilligung oder durch eine Fertigstellungsanzeige. Einen Hinweis darauf, welche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, kann in der Regel dem Baubewilligungsbescheid entnommen werden.
Benützungsbewilligung
Damit das Haus auch genutzt und bewohnt werden darf, muss zuvor bei der zuständigen Gemeinde um eine Benützungsbewilligung angesucht werden. Durch die Erteilung der Benützungsbewilligung wird seitens der Behörde festgestellt, ob das Bauvorhaben vorschriftsmäßig ausgeführt worden ist und folglich benützt werden darf.
Je nach Rechtslage des Bundeslandes kann es sein, dass diesem Antrag nachstehende Überprüfungsbefunde beizulegen sind:
- Bescheinigung über die bewilligungsgemäße Ausführung und den Bauvorschriften des Landes entsprechende Bauausführung
- Überprüfungsbefund Rauchfangkehrerbetrieb
- Überprüfungsbefund Elektroinstallationsfirma
- Überprüfungsbefund der Heizanlagen
- Bescheinigung über Dichtheit der Rohrleitungen etc.
Fertigstellungsanzeige
In einigen Bundesländern ist der Abschluss Ihres Bauvorhabens durch eine Fertigstellungsanzeige anzuzeigen.
Je nach Rechtslage kann es sein, dass der Anzeige folgende Überprüfungsbefunde beizulegen sind:
- Lageplan mit Bescheinigung über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens
- Bestätigung über die vorschriftsmäßige Ausführung
- Vorlage der Überprüfungsbefunde der Prüfungsingenieurin/des Prüfungsingenieurs
- Bestandspläne
- Rauchfangbefund
- Kanalbefund
- Wasserleitungsbefund
- Gas- und Elektroinstallationsbefunde etc.
Da in jedem Bundesland und in jeder Gemeinde diesbezüglich unterschiedliche Richtlinien gelten, ist es empfehlenswert, sich direkt an die zuständige Baubehörde zu wenden.
Gebäudewartung/vorschriftsmäßige Benutzung
Jedes Gebäude muss in einem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten und entsprechend seiner Widmung genutzt werden. Grundsätzlich zuständig ist hierfür die Gebäudeeigentümerin/der Gebäudeeigentümer.
Regelmäßige Inspektionen und Überprüfungen des Hauses und der einzelnen Installationen und technischen Anlagen tragen dazu bei, dass Ausfälle und Schäden verhindert werden.
Folgende Kontrollen sollten regelmäßig durchgeführt werden, um teure Reparaturen zu vermeiden:
- Kellerlichtschächte
- Heizkörper
- Wasserfilter
- Holzkonstruktionen
- Beschläge, Dichtungen und Anstriche
- Dachentwässerung
- Heizungsanlagen
- Elektroinstallationen
- Feuerlöscher etc.
Sollte eine Sanierung des Wohnhauses notwendig sein, können bei der zuständigen Gemeinde etwaige Förderungsmöglichkeiten erfragt werden.