Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Lenkberechtigung für die Klassen C bis F
- Lenkberechtigung für die Klasse C(C1)
- Lenkberechtigung für die Klasse D(D1)
- Lenkberechtigung für die Klasse F
- Rechtsgrundlagen
Hinweis
Ausführliche Informationen zu den Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Lenkberechtigung für die Klasse C(C1)
Voraussetzung:
- Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
- Klasse C1: Mindestalter von 18 Jahren
- Klasse C:
- Mindestalter von 21 Jahren oder
- Mindestalter von 18 Jahren und Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder
- Mindestalter von 18 Jahren und erfolgreicher Abschluss des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" bzw. "Berufskraftfahrerin" oder
- Mindestalter von 18 Jahren und Einschränkung auf das Lenken von bestimmten Fahrzeugen zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der technischen Entwicklung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten
Bei gleichzeitiger Antragstellung der Lenkberechtigung für die Klassen B und C kann die Antragstellerin/der Antragsteller erst dann zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen werden, wenn sie/er die theoretische und auch praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden hat.
Befristung
Alle ab 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigungen:
- Unter 60 Jahren: fünf Jahre
- Ab 60 Jahren: zwei Jahre
Die Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Personen, denen die Lenkberechtigung nach dem 1. November 1997 erteilt wurde, finden die für sie geltende Befristung schon als Eintrag im Führerschein.
Eine vor 1. November 1997 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse C erlischt mit dem 48. Geburtstag. Der Antrag auf Verlängerung muss daher davor eingebracht werden.
Achtung
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse C gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
Lenkberechtigung für die Klasse D(D1)
Voraussetzung:
- Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
- Klasse D1: Mindestalter von 21 Jahren
- Klasse D:
- Mindestalter von 24 Jahren oder
- Mindestalter von 21 Jahren und Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder
- Mindestalter von 21 Jahren und Einschränkung auf das Lenken von bestimmten Fahrzeugen zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der technischen Entwicklung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten
- Klasse D1: Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sechs Stunden)
- Klasse D: 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs
Bewerberinnen/Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse D (nicht D1!) müssen sich einem verkehrspsychologischen Screening unterziehen (zusätzlich zum ärztlichen Gutachten). Untersucht werden u.a. die
- Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit,
- Belastbarkeit und Koordination sowie
- Motivation für den Erwerb dieser Lenkberechtigung.
Befristung
- Unter 60 Jahren: fünf Jahre
- Ab 60 Jahren: zwei Jahre
Die Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse D gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
Lenkberechtigung für die Klasse F
Voraussetzung:
- Mindestalter von 18 Jahren
- Mindestalter von 16 Jahren mit folgenden Einschränkungen:
- Nur landwirtschaftliche Fahrzeuge
- Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife
- Vorschreibung von nötigen Bedingungen oder Beschränkungen der Lenkberechtigung
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse F gilt für unter 20-Jährige eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
Lenkberechtigungen der Klasse F gelten grundsätzlich nur in Österreich und in Ländern, die diese Lenkberechtigung ausdrücklich anerkannt haben (z.B. Deutschland, Italien, Slowenien).
Rechtsgrundlagen
§§ 6, 20 Führerscheingesetz (FSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie