Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

System der Pflichtversicherung (ASVGGSVG, FSVG, BSVG)

Allgemeines zur Pflichtversicherung

In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will.

Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung (→ USP) wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung (→ USP) empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen.

Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Folgende Personengruppen sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) grundsätzlich pflichtversichert (voll- oder teilversichert):

Hinweis

Die Höchstbeitragsgrundlage ist einheitlich und beträgt im Jahr 2024 6.060 Euro monatlich. Ebenso gilt ein einheitlicher Beitragssatz von 22,8 Prozent für alle Berufsgruppen, wobei 10,25 Prozent auf die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (→ USP) und 12,55 Prozent auf die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber entfallen.

Rechtsgrundlage

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Durch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wird die Pflichtversicherung von Personen geregelt, die unter dem Terminus Selbstständige zusammengefasst werden.

Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:

  • selbstständig erwerbstätige Personen
  • natürliche Personen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind
  • Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer OG (→ USP), wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
  • Komplementärinnen/Komplementäre einer KG (→ USP), wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
  • Geschäftsführende Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH (→ USP), wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist

Hinweis

Der Besitz einer Gewerbeberechtigung bewirkt (gleichzeitig) eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Österreich.

Tipp

Zu diversen anderen Ausnahmen erkundigen Sie sich bitte bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlage

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Pflichtversicherung nach dem Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)

Durch das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) wird (seit 1998 nur noch) die Pflichtversicherung von Ärztinnen/Ärzten, Apothekerinnen/Apothekern, Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern und Patentanwältinnen/Patentanwälten geregelt.

Das erzielte Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ist für die Pflichtversicherung nach dem FSVG unerheblich.

Das FSVG und das GSVG sind eng miteinander verbunden. Prinzipiell gelten die gleichen Richtlinien und Vorschriften wie im GSVG, außer das FSVG verbietet es ausdrücklich.

Rechtsgrundlage

Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)

Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Durch das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wird in erster Linie die Sozialversicherung von Landwirtinnen/Landwirten sowie deren Familienangehörigen geregelt.

Die Pflichtversicherung ist von der Höhe des Einheitswertes des Betriebes abhängig. Pflichtversichert nach dem BSVG sind somit Personen, die selbstständig einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, dessen Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt bzw. der überwiegend zur Deckung des Lebensunterhalts beiträgt. In der Unfallversicherung beträgt die Grenze 150 Euro.

Seit 1. Jänner 1999 wurde die Pflichtversicherung nach dem BSVG auch auf Betreiberinnen/Betreiber eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes und einer Buschenschank ausgeweitet, wenn die oben genannten Voraussetzungen zutreffen.

Für Ehegattinnen/Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, gilt,

  • wenn sie als Dienstnehmerin/Dienstnehmer tätig sind, die Pflichtversicherung nach dem ASVG,
  • wenn sie im Rahmen familiärer Mittätigkeit hauptberuflich im Betrieb beschäftigt sind, die Pflichtversicherung nach dem BSVG,
  • wenn sie gemeinsam mit ihrer Gattin/ihrem Gatten bzw. ihrer eingetragenen Partnerin/ihrem eingetragenen Partner den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sind grundsätzlich beide Ehegattinnen/Ehegatten bzw. Partnerinnen/Partner nach dem BSVG pflichtversichert,
  • wenn sie nebenberuflich ohne besondere Entgeltansprüche beschäftigt sind, besteht keine Notwendigkeit einer Pflichtversicherung.

Weiterführende Links

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)

Rechtsgrundlage

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz