Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen

Allgemeine Informationen

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

Nach der Geburt müssen Sie Ihr Neugeborenes anmelden – allgemeine Meldepflicht.

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel im Krankenhaus) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. Wird die Anmeldung bereits beim Standesamt erledigt, ist der Gang zur Meldebehörde nicht mehr nötig.

Hinweis

Der Digitale Babypoint unterstützt werdende Mütter und Väter mit einer personalisierten Checkliste rund um Schwangerschaft und Geburt. Die Erstausstellung der Urkunden wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und die Bestätigung der Meldung können über den Digitalen Babypoint online durchgeführt werden.  

Fristen

Melden Sie Ihr Neugeborenes mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt an, kann dies bereits vor der Rückkehr aus dem Krankenhaus geschehen.

Ansonsten muss die Wohnsitzanmeldung innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr aus der Geburtsstation bei der Meldebehörde erfolgen.

Zuständige Stelle

Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt das Standesamt, das für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes örtlich zuständig ist:

Sonst grundsätzlich die Meldebehörde, die für den Wohnsitz des Kindes zuständig ist:

Ausnahme – In Wien:

Verfahrensablauf

Für die Anmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Behörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde und in der Regel in den Geburtsstationen der Krankenhäuser und beim Standesamt auf. Auch ist es in manchen Trafiken erhältlich.

Sie müssen das Meldezettel-Formular ausfüllen, unterschreiben und dann bei der zuständigen Stelle einreichen. Als Meldepflichtige/Meldepflichtiger unterschreiben Sie, weil Sie gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes sind. Als Unterkunftgeberin/Unterkunftgeber unterschreiben Sie ebenfalls, wenn das Kind bei Ihnen wohnt oder nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus bei Ihnen wohnen wird.

Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung (früher: Meldezettel).

Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" sowie das Meldezettel-Formular dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

In bestimmten Fällen können Behördenwege nach der Geburt eines Kindes aufgrund einer speziellen Vollmacht auch von anderen Personen durchgeführt werden, z.B. durch den außerehelichen Vater. Bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt oder, falls vorhanden, beim zuständigen Babypoint darüber, ob, und wenn ja, an wen eine Bevollmächtigung in Ihrem Fall zulässig ist.

Erforderliche Unterlagen

Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt benötigen Sie keine zusätzlichen Unterlagen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren oder Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Falls Sie die Anmeldung nicht bei dem Standesamt, sondern bei der Meldebehörde vornehmen, finden Sie weitere Informationen im Thema "Anmeldung".

Weitere Informationen zur Anzeige der Geburt finden Sie unter Anzeige der Geburt/Erstausstellung einer Geburtsurkunde.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

  • Online-Service Digitaler Babypoint 
  • Meldezettel – Formular
  • Die Stadt Wien bietet online ein Formular für eine Vollmacht zur Eintragung der Geburt sowie zur Anmeldung des Kindes gemäß dem Meldegesetz und zur Entgegennahme der Meldebestätigung und des Staatsbürgerschaftsnachweises für das Kind an. Bitte erkundigen Sie sich unbedingt schon vor Verwendung des Formulars beim zuständigen Standesamt oder - falls vorhanden - beim zuständigen Babypoint darüber, ob, und wenn ja, an wen eine Bevollmächtigung in Ihrem Fall zulässig ist.
Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres