Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind

Allgemeine Informationen

Bevor eine Alterspension ausbezahlt werden kann, muss, wie bei jeder Leistung aus der Pensionsversicherung, ein entsprechender Antrag gestellt werden. Es kommt nicht automatisch zur Auszahlung einer Pension. Der Pensionsantrag ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzubringen.

Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, gilt die Pensionsharmonisierung nicht (mit Ausnahme der Korridor- und Schwerarbeitspension) . Für sie gelten daher teilweise günstigere Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).

Für vor 1955 geborene Frauen ist die Korridorpension generell nicht relevant, weil das Antrittsalter der Frauen dieser Jahrgänge für die Alterspension noch bei 60 Jahren liegt.

Betroffene

Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind

Voraussetzungen

Um Anspruch auf eine Alterspension zu haben, muss eine Person das Regelpensionsalter erreicht und die Wartezeit erfüllt haben.

Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Der Pensionsantrag ist bei der zuständigen Behörde einzubringen.

  • Regelpensionsalter
    • 60. Lebensjahr bei Frauen
    • 65. Lebensjahr bei Männern
  • Wartezeit
    • 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder
    • 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder
    • 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag

Hinweis

Versicherungszeiten sind nicht nur solche Zeiten, in denen ein Beitrag entrichtet wurde (Beitragszeiten), sondern auch Ersatzzeiten. Für Ersatzzeiten wurde kein Versicherungsbeitrag geleistet, sie gelten aber trotzdem als Versicherungsmonate (z.B. Zeiten der Kindererziehung).

Fristen

Antrag spätestens bis Ende des letzten Monats vor Pensionsantritt

Zuständige Stelle

Der zuständige Pensionsversicherungsträger

Für die Berechnung und Auszahlung der Pension ist immer nur ein Pensionsversicherungsträger zuständig, und zwar jenes Institut, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Der zuständige Pensionsversicherungsträger wendet ausschließlich die für ihn geltenden Bestimmungen an. D.h., dass auch bei anderen Versicherungsträgern erworbene Versicherungszeiten wie eigene behandelt werden.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung ist Voraussetzung für die Durchführung eines Pensionsfeststellungsverfahrens. Für die Korridorpension ist ein eigenes Antragsformular vorgesehen. Es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Das Formular ist dann nachzureichen.

Tipp

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Alterspension (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antrag auf Alterspension

Authentifizierung und Signatur

Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.

Rechtsbehelfe

Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Weitere Servicestellen:
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers

Letzte Aktualisierung: 27. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz