Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

Allgemeine Informationen

Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

Hinweis:

Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherung (→ PV).

Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

  • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
  • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
  • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

  • ein leiblicher Elternteil,
  • ein Großelternteil,
  • ein Stiefelternteil,
  • ein Pflegeelternteil sein.

Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

Fristen

Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherung melden.

Zuständige Stelle

Erforderliche Unterlagen

Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

Kosten

Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.300,10 Euro im Jahr 2025) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 01.05.2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger