Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Dauer der Unterhaltsverpflichtung
Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Ein Kind ist selbsterhaltungsfähig, wenn es die bei selbstständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel aufbringen kann. Es sind die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern zu Grunde zu legen.
Der Eintritt dieses Zeitpunktes hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Ausbildung) und steht nicht in Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes. Es gibt keine Altersgrenze! Auch erwachsene Kinder können einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern haben.
Wenn das Kind eigene Einkünfte hat, diese aber nicht für die Selbsterhaltung ausreichend sind, so verringert sich der Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern.
Ausbildung bzw. Hochschulstudium des Kindes
Während der Ausbildung des Kindes besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Zur Ausbildung gehört auch ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Hochschulstudium.
Wechselt das Kind einmal das Studium (insbesondere nach dem ersten Semester), bleibt sein Unterhaltsanspruch in der Regel aufrecht, sofern sie/er das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Zu beachten ist, dass auch hier Entscheidungen immer nur für den konkreten Einzelfall getroffen werden können.
Hinweis
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes (Bundesheer) kein Unterhalt zusteht. Während dieser Zeit wird es als selbsterhaltungsfähig angesehen, wenn es in durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen lebt. Eventuell besteht bei weit überdurchschnittlichen materiellen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen der Anspruch auf Unterhalt auch in dieser Zeit weiter, dies wird im Einzelfall entschieden.
Ende des Unterhaltsanspruches
Generell kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind nach Abschluss seiner Schul- bzw. Berufsausbildung selbsterhaltungsfähig ist. Findet das Kind jedoch nach der Ausbildung nicht gleich einen geeigneten Arbeitsplatz, kann sich das Ende der Unterhaltszahlungen noch verzögern. In diesem Fall müssen die Eltern auch noch für eine angemessene Dauer der Arbeitsuche Unterhalt leisten.
Das Kind ist verpflichtet, nachweislich eine Arbeit zu suchen (bloße Anmeldung beim Arbeitsmarktservice genügt nicht). Die Umstände müssen in jedem Fall individuell beurteilt werden.
Nach Abschluss der Berufsausbildung muss jede Arbeit, auch wenn sie nicht der Ausbildung entspricht, angenommen werden. Ob tatsächlich eine absolute (also auch Hilfsarbeitsposten einschließende) Arbeitslosigkeit vorliegt, kann durch ein berufskundliches Gutachten festgestellt werden.
Mit der Eheschließung eines (in der Regel volljährigen) Kindes existiert der Geldunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht mehr, sondern besteht grundsätzlich gegenüber der Ehepartnerin/dem Ehepartner.
Hinweis
Es kann auch der Verlust einer bereits erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit eintreten (z.B. längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen unverschuldeter Krankheit oder gerechtfertigte berufliche Weiterbildung). Auch in diesem Fall müssen die Eltern unter Umständen Unterhalt leisten.
Liegen Informationen vor oder besteht – bei fehlendem persönlichen Kontakt – der Verdacht, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr (bzw. nicht mehr in dieser Höhe) besteht, kann der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil einen Antrag auf Einstellung (bzw. Herabsetzung) des Unterhalts beim Bezirksgericht stellen.
Rechtsgrundlagen
§§ 231 bis 234 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz