Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Allgemeines zu Unterstützungen für Verbrechensopfer

Im Allgemeinen bezeichnet man in der Kriminologie als Opfer die geschädigte Person eines Verbrechens, also jemanden, die/der durch eine Täterin/einen Täter in ihren/seinen Rechten verletzt wurde.

Die Verletzung des Rechts kann sein:

  • Körperlicher Natur (z.B. Mord, Körperverletzung, Gewalt, gefährliche Drohung, Beeinträchtigung der sexuellen Integrität und/oder Selbstbestimmung)
  • Ideeller Natur (z.B. Beleidigung, Urheberrechtsverletzung)
  • Materieller Natur (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung)

Opfer können auch Hinterbliebene (z.B. Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und sonstige Unterhaltsberechtigte) einer Person sein, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt wurde.

Hinweis

Ein Opfer, das Anzeige gegen die Täterin/den Täter erstattet, hat das Recht, eine schriftliche Bestätigung der Anzeige zu erhalten.

Opfer von Straftaten haben das Recht auf Hilfeleistungen und Sozialentschädigung für Verbrechensopfer (→ BMSGPK).

Die Hilfeleistungen erstrecken sich von juristischer und psychosozialer Beratung, Hilfestellung im Strafverfahren (Prozessbegleitung) bis hin zu Schutz und Unterkunft in Notsituationen. Solche Leistungen werden von Institutionen, die im Bereich Opferhilfe tätig sind, angeboten:

  • Rechtsberatungsstellen
    Kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte
  • Interventionsstellen Österreichs
    Gesetzlich anerkannte Opferschutzeinrichtungen zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (meist Frauen und Kinder)
  • Frauennotrufe bzw. Frauenberatungsstellen
    Erste Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen (Gewalt in der Familie bzw. Ehe/Partnerschaft, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz etc.)
  • Kinderschutzzentren
    Beratungsstellen, die sich mit allen Formen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche beschäftigen
  • Frauenhäuser
    Bieten Frauen, die Gewalt durch ihren Partner/Ehemann erleben, und ihren Kindern eine sichere Wohnmöglichkeit
  • Männerberatungsstellen
    Bieten Unterstützung und Beratung für Männer in Krisensituationen
  • Allgemeine Opferschutzeinrichtungen
    Meist unabhängige Vereine mit verschiedenen Themenschwerpunkten (z.B. für misshandelte Kinder, Verbrechensopfer)

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, Opfer, die

  • Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt waren,
  • in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt wurden oder
  • deren persönliche Abhängigkeit durch eine vorsätzliche Straftat ausgenützt wurde sowie
  • besonders schutzbedürftige Opfer

von Amts wegen über die Freilassung der/des Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft, gegebenenfalls unter Angabe der der/dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel, sowie über die Flucht und Wiederergreifung der/des Beschuldigten zu verständigen. Alle anderen Opfer müssen einen Antrag stellen, wenn sie darüber verständigt werden möchten.

Alle Opfer können weiters beantragen, unverzüglich von der Flucht der/des Strafgefangenen und der Wiederergreifung der/des Geflohenen, vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung der/des Strafgefangenen einschließlich allfälliger ihr/ihm zum Schutz des Opfers erteilter Weisungen verständigt zu werden.

Tipp

Weiterführende Links zu Beratung und Hilfe (Opferschutzeinrichtungen) sowie Informationen zur Rechtsberatung für Verbrechensopfer finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) wird Opfern und deren Hinterbliebenen auch eine Sozialentschädigung für Verbrechensopfer (→ BMSGPK) in Form von finanzieller Unterstützung angeboten.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz