Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
L17 – Allgemeines
Wer schon vor 18 mit Autos fahren möchte, kann die L17-Ausbildung (B-Führerschein mit 17 Jahren, "vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B") absolvieren. Die Ausbildung in der Fahrschule kann in diesem Fall bereits mit 15,5 Jahren begonnen werden, der Führerschein kann (frühestens) mit 17 Jahren ausgestellt werden.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Hinweis
Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.
L17-Ausbildungsfahrten können als ein Teil der Führerscheinausbildung mit einer berechtigten Begleitperson (z.B. Eltern, Verwandte, Freundinnen/Freunde) im privaten Rahmen durchgeführt werden. Die übrige Ausbildung ist verpflichtend in einer Fahrschule zu absolvieren.
Ablauf der Ausbildung in L17:
- Führerscheinantrag (Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung)
- Grundausbildung in der Fahrschule
- Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten
- Ausstattung des Ausbildungsfahrzeuges
- Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson
- Verpflichtende Schulungen in der Fahrschule
- Anmeldung zur Fahrprüfung
- Nach der praktischen Fahrprüfung
Für die L17-Ausbildung gibt es außer dem Mindestalter für das Ablegen der praktischen Fahrprüfung (17 Jahre) und den Beginn mit der Ausbildung in der Fahrschule (15,5 Jahre) keine Altersbeschränkung. Es gibt auch keine Beschränkung, dass die Ausbildungsfahrten nur auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten durchgeführt werden dürfen. Es darf jedoch nur innerhalb Österreichs gefahren werden.
Die L17-Lenkberechtigung ist drei Jahre lang, aber jedenfalls bis zum 21. Geburtstag ein Probeführerschein. Innerhalb des ersten Jahres nach Erteilung der Lenkberechtigung muss die Mehrphasenausbildung absolviert werden.
Außerhalb von Österreich wird die L17-Lenkberechtigung nach Kenntnisstand des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobiltität, Innovation und Technologie (BMK) nur in Deutschland, dem Vereinigten Koenigreich und Dänemark anerkannt. Das heißt, dass damit vor dem 18. Geburtstag nur in Österreich und in diesen vier Staaten gefahren werden darf. Ab dem 18. Geburtstag kann mit der L17-Lenkberechtigung in Österreich und überall im Ausland gefahren werden. Außerhalb des EWR muss jedoch unter Umständen – wie bei allen Lenkberechtigungen – eine englische Übersetzung des österreichischen Führerscheins oder ein internationaler Führerschein mitgeführt werden.
Hinweis
Deutsche BF17-Prüfbescheinigung in Österreich anerkannt
In Deutschland wird für Führerscheinneulinge, die im Rahmen des Modells des "Begleitenden Fahrens" ab 17 ausgebildet wurden, vorerst kein Führerschein, sondern eine sogenannte "Prüfbescheinigung" ausgestellt, mit der unter 18 Jahren nur in Begleitung gefahren werden darf. Ab 18 Jahren kann der reguläre Führerschein beantragt werden. In Österreich wird diese Prüfbescheinigung bis zum 18. Geburtstag anerkannt. Das heißt, dass unter den gleichen Voraussetzungen wie in Deutschland (in Begleitung) gefahren werden darf. Ab dem 18. Geburtstag muss die Lenkerin/der Lenker im Besitz des regulären Führerscheins sein. Die in Deutschland bestehende "Nachfrist" von drei Monaten für die Ausstellung des Scheckkartenführerscheines wird in Österreich nicht anerkannt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie