Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Haltung von Listenhunden bzw. gefährlichen Hunden in Salzburg

In Salzburg gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Stellt sich jedoch heraus, dass ein gewisser Hund, egal welcher Rasse, "gefährlich" ist, sind gewisse Auflagen zu erfüllen.

Hat die Gemeinde einen schriftlichen Hinweis darauf, dass ein Hund Menschen oder Tiere gebissen hat, oder sonst eine übermäßige Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, hat sie diesen Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass vom betreffenden Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde den Hund als "gefährlich" zu erklären.

Gefährliche Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn dies von der Gemeinde bewilligt ist. Bewilligt die Gemeinde die Haltung eines gefährlichen Hundes nicht, kann sie der Halterin/dem Halter den gefährlichen Hund mit Bescheid abnehmen.

Voraussetzungen für die Bewilligung für die Haltung eines gefährlichen Hundes:

  • Geschäftsfähigkeit der Hundehalterin/des Hundehalters
  • Die Hundehalterin/der Hundehalter besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
  • Die Hundehalterin/der Hundehalter besitzt die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines gefährlichen Hundes (diese ist u.a. gegeben, wenn eine theoretische und praktische Ausbildung mit Einbeziehung des Hundes bei einer zugelassenen Person absolviert wurde)
  • Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes durch einen Wesenstest
  • Kennzeichnung des Hundes
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden

Hinweis

Auch bei der Anmeldung eines nicht gefährlichen Hundes ist in Salzburg Sachkunde nachzuweisen. Dafür ist nur eine theoretische, jedoch keine praktische, Ausbildung zu absolvieren.

Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Die Gemeinde kann zudem Personen, die nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern, das Halten von Hunden untersagen. Als solche Personen gelten insbesondere Personen,

  • die wiederholt dafür bestraft wurden, dass ihre Tiere Menschen gefährdet oder in einem unzumutbaren Ausmaß belästigt haben
  • die gerichtlich für eine Tat verurteilt wurden, die auf mangelhafte Beaufsichtigung oder Verwahrung eines Tieres zurückzuführen ist, oder bei der ein Tier als Tatwerkzeug verwendet worden ist (z.B. Körperverletzung durch einen Hund)
  • die nur deshalb wegen den oben genannten Taten nicht bestraft oder verurteilt wurden, weil sie nicht zurechnungsfähig oder strafmündig sind
  • die zu einer Freiheitsstrafe
    • von mehr als drei Monaten oder
    • zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
    • öfter zu geringeren Strafen wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat im Zusammenhang mit Gewalt verurteilt wurden

Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion