Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Kinder und Jugendliche

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
Bundesland Definition
Burgenland

Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

Kärnten

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

Niederösterreich

Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

Oberösterreich

Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

Salzburg

Kinder: Personen unter 12 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

Steiermark

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Tirol

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Vorarlberg

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche:
Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

Wien

Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion