Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Antragstellung auf Witwerpension
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nur die Witwenpension/Witwerpension beschrieben. Die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und hinterbliebene eingetragene Partner.
Die Witwenpension/die Witwerpension muss beantragt werden. Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden sich auf der Seite zu Allgemeinem zur Witwerpension.
Betroffene
Witwen/Witwer
Voraussetzungen
- Tod der Ehepartnerin/des Ehepartners (Versicherungsfall)
- aufrechte Ehe beim Tod der Ehepartnerin/des Ehepartners
Geschiedene haben auch einen Anspruch, wenn die verstorbene Ehepartnerin/der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes unterhaltspflichtig war oder Unterhalt geleistet hat.
Wenn die verstorbene Person nach einer rechtskräftigen Scheidung ohne Urteil, Vergleich oder Vertrag Unterhalt gezahlt hat, hat sie ebenfalls Anspruch, sofern die Ehe zumindest zehn Jahre gedauert hat und zumindest während des letzten Jahres vor dem Tod ein nachweisbarer Unterhalt geleistet wurde. - Vorliegen einer gewissen Mindestanzahl an Versicherungsmonaten der/des Verstorbenen (Wartezeit)
Hinweis
Die Wartezeit entfällt bei einem Todesfall, der durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.
Nachgewiesene Schul- und Studienzeiten des verstorbenen Versicherten werden auch ohne Beitragsentrichtung für die Wartezeit angerechnet.
Fristen
Die Witwenpension/Witwerpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag der/des Verstorbenen, sofern der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten gestellt wird.
Ist die Witwe/der Witwer bei Ablauf der Frist von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten minderjährig oder in ihrer/seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit oder mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit.
Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird auf Grund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten der/des verstorbenen Versicherten zugehörig ist. Im Zuge der sogenannten Wanderversicherung werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Hat die/der verstorbene Versicherte bereits eine Pension bezogen, so ist der Pensionsversicherungsträger zuständig, von dem diese Pension bezogen wurde.
Verfahrensablauf
Die Pension muss beantragt werden. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Das Formular ist dann nachzureichen.
Erforderliche Unterlagen
- Formular: Antrag auf Witwenpension/Witwerpension (gilt auch für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner)
- Nachweise über Einkünfte der/des Verstorbenen
- Nachweise über Einkünfte der Witwe/des Witwers
Zusätzliche Informationen
Witwenpension/Witwerpension (→ SV)
Rechtsgrundlagen
- § 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- § 86 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 55 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 51 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Zum Formular
Antrag auf Witwenpension/Witwerpension (gilt auch für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner)
Authentifizierung und Signatur
elektronisch: Anmeldung mit ID-Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID-Austria.
schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
persönlich: Notwendige Dokumente, wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis, müssen mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträger
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz