Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Maßnahmen im Rahmen der Unfallversicherung
- Allgemeines
- Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
- Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen
- Soziale Rehabilitationsmaßnahmen
- Finanzielle Leistungen
- Rehabilitationsaufenthalte
- Weiterführende Links
Allgemeines
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bietet
- Arbeiterinnen/Arbeitern und Angestellten,
- selbstständig Erwerbstätigen,
- Schülerinnen/Schülern,
- Studierenden und
- besonders geschützten Personen (z.B. Mitgliedern und Helferinnen/Helfern von Hilfsorganisationen)
Versicherungsschutz im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
Die Unfallversicherungsträger sind in diesen beiden Fällen (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) für alle Maßnahmen der Rehabilitation zuständig.
Zu Arbeitsunfällen gehören nicht nur Schädigungen, die am Arbeitsplatz geschehen, sondern auch jene, die sich auf Dienstwegen ereignen. Bestimmte Unfälle (z.B. bei Lebensrettung) sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt.
Tipp
Eine Aufzählung der Liste aller Berufskrankheiten findet sich in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Auf den Seiten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt finden Sie die Liste der Berufskrankheiten zum Download.
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
Die von den Unfallversicherungsträgern gesetzten Maßnahmen der Unfallheilbehandlung bzw. der medizinischen Rehabilitation reichen von sachkundiger erster Hilfe über Intensivbetreuung, prothetische Versorgung ("Gliedmaßenersatz") bis hin zur Nachbetreuung im Alter.
Durch die medizinische Rehabilitation soll die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt, zumindest aber eine Verschlimmerung der Verletzungs- bzw. Erkrankungsfolgen verhindert werden. Ärztliche Hilfe, Medikamente, Heilbehelfe und Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Prothesen) werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen
Die berufliche Rehabilitation soll entweder die Rückkehr in den früheren Beruf oder den Zugang zu einem neuen ermöglichen.
Während dieser Zeit zahlt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Existenzsicherung ein Übergangsgeld, das zumindest 60 Prozent des früheren Einkommens ausmacht.
Welche Unterstützung Sie im Detail (finanzielle Hilfen, Ausbildungsangebot etc.) beanspruchen können, erfahren Sie im Kapitel berufliche Rehabilitation.
Soziale Rehabilitationsmaßnahmen
Die soziale Rehabilitation soll – über die Leistungen der Unfallbehandlung und der beruflichen Rehabilitation hinausgehende – Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen (gesellschaftlichen) Integration ermöglichen. So stehen u.a. Hilfen beim Bauen (Adaptierung oder Beschaffung von Wohnraum) oder zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) zur Verfügung.
Nähere Informationen zum Thema "Soziale Rehabilitation" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Finanzielle Leistungen
Im Rahmen der Unfallversicherung sind diverse finanzielle Unterstützungen vorgesehen, so z.B. die Versehrtenrente bzw. das Versehrtengeld:
- Versehrtenrente:
Das ist eine laufende Leistung, die abhängig von der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem früheren Einkommen (= Bemessungsgrundlage) ist - Versehrtengeld:
Das ist eine einmalige Leistung für Schülerinnen/Schüler und Studierende, die abhängig von der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist
Versehrtengeld und Versehrtenrente werden unabhängig von einem allfällig laufenden Arbeitsentgelt bezahlt.
Es gilt der Grundsatz "Rehabilitation statt Pension". Um eine drohende Arbeitsunfähigkeit zu verhindern, kann der Pensionsversicherungsträger Maßnahmen der Rehabilitation durchführen.
Rehabilitationsaufenthalte
Rehabilitationsaufenthalte dienen der Verbesserung oder Wiederherstellung der körperlichen Gesundheit.
Für stationäre Aufenthalte im Rahmen der medizinischen Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge ist grundsätzlich das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger für diesen Zweck aufgelegte Formular "Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt" (liegt bei Ärztinnen/Ärzten und in Krankenhäusern auf) zu verwenden. Bei bestimmten Einkommensgrenzen müssen Sie einen Zuzahlungsbetrag leisten. Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit kann dieser jedoch wegfallen.
Weiterführende Links
- Liste der Berufskrankheiten (→ AUVA)
- Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (→ AUVA)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz