Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Persönliche Voraussetzungen für das Amt des Laienrichters
Allgemeine persönliche Voraussetzungen
Personen können zum Amt des Laienrichters berufen werden, wenn
- sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und
- zwischen 25 und 65 Jahren alt sind.
Personen, die zu Beginn des ersten Jahres in dem sie tätig sein sollen jünger als 25 Jahre oder älter als 65 Jahre sind können nicht zum Laienrichter berufen werden. Gleiches gilt für Personen, die keine österreichischen Staatsbürger sind.
Eignung zum Amt des Laienrichters
Zudem müssen die Personen zur Ausübung des Amtes des Laienrichters geeignet sind. Es sind daher Personen ausgeschlossen,
- die aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Zustands die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
- die die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrschen, dass sie einer Verhandlung folgen können,
- die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
- gegen die ein Strafverfahren wegen eines Offizialdelikts, das mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, anhängig ist.
Ausschluss bestimmter Berufs- und Personengruppen
Aus unterschiedlichen Gründen (u.a. Gewaltenteilung, fehlende Laieneigenschaft bestimmter Berufsgruppen) dürfen bestimmte Berufs- und Personengruppen nicht als Laienrichter berufen werden. Dazu zählen u.a.:
- die obersten Verwaltungsorgane des Bundes und der Länder (Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre)
- Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder (Nationalrat, Landtage)
- Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes
- Geistliche und Ordenspersonen
- Angehörige bestimmter Berufe mit Nähe zur Rechtspflege:
- Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diese Berufe)
- hauptamtlich tätige Bewährungshelfer
- Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte) und Angehörige der Gemeindewachkörper
- Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben
Öffentliche Bedienstete, die nicht den eben genannten Berufs- oder Personengruppen angehören, können zum Amt des Laienrichters berufen werden.
Einspruch gegen die Berufung als Laienrichter
Das Fehlen einer persönlichen Voraussetzung führt im Regelfall dazu, dass die betroffene Person bereits bei Erstellung aus den Verzeichnissen und Listen von der zuständigen Stelle gestrichen wird.
Sollte dies nicht der Fall sein und fehlt eine dieser persönliche Voraussetzungen bei einer Person, kann jedermann einen Einspruch gegen deren Berufung als Laienrichter erheben. Über einen solchen Einspruch entscheidet je nach Einbringungszeitpunkt entweder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft), der Präsident des jeweiligen Landesgerichts oder der vorsitzende Richter im konkreten Verfahren.
Selbst wenn eine Person alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt, können bestimmte Befreiungsgründe greifen, die sie von der Pflicht zum Amt des Laienrichters entbindet. Befreiungsgründe sind einem Befreiungsantrag geltend zu machen, diese werden nicht von Amts wegen wahrgenommen.
Weiterführende Links
- Broschüre "Leitfaden für Geschworene" (BMJ)
- Broschüre "Leitfaden für Schöffinnen/Schöffen" ( BMJ)
- Gerichtssuche (BMJ)
Rechtsgrundlage
- Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)
