Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Geldüberweisungen
Tipp
Über Unterstützung bei Notfällen im Ausland informiert das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.
Zahlungskonto in Österreich
Bei grenzüberschreitenden Aktivitäten ist es nicht mehr notwendig, mehrere Konten in unterschiedlichen Ländern zu halten, da Inhaberinnen/Inhaber österreichischer Zahlungskonten bargeldlose Euro-Zahlungen von diesem Konto innerhalb des gesamten SEPA-Raumes vornehmen können. Der SEPA-Raum umfasst alle EU-Länder sowie die EWR-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen und die Nicht-EWR-Länder Andorra, Monaco, San Marino, Schweiz, Vatikan und Vereinigtes Königreich. Formell ist darauf zu achten, dass bei Überweisungen bzw. Lastschriften innerhalb des EWR lediglich die IBAN (International Bank Account Number, internationale Kontonummer) des Zahlungsempfängers bzw. des Zahlers angegeben wird. Bei Überweisungen in alle anderen Länder ist entweder die IBAN oder die Kontonummer und der BIC (internationale Bankleitzahl) des Zahlungsempfängers anzugeben.
Unabhängig davon wird bei einem Aufenthalt im Ausland in der Praxis auch das Einräumen einer Zeichnungsberechtigung für eine Person mit Wohnsitz in Österreich empfohlen.
Außerdem ist der Bank auch der geänderte Wohnsitz im Ausland anzugeben und allenfalls eine Erklärung der Devisenausländereigenschaft abzugeben.
Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen
Banken dürfen für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb der EU keine höheren Entgelte als für entsprechende Inlandszahlungen verlangen. Diese Entgeltgleichstellung gilt auch für Bankomatbehebungen und Kartenzahlungen in Euro.
Kommt es bei grenzüberschreitenden Zahlungen zu einer Währungsumrechnung, können jedoch Entgelte für die Währungsumrechnung anfallen. Für diese Währungsumrechnungsentgelte und für den anwendbaren Wechselkurs gelten besondere Informationspflichten. Diese Informationspflichten gelten sowohl, wenn die Währungsumrechnung direkt bei der Behebung oder der Bezahlung erfolgt, als auch wenn die Umrechnung erst im Zuge der Belastung des eigenen Kontos erfolgt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen