Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Organspende durch Lebende
Bei einer Lebendspende stammen die Organe oder Organteile nicht von einer/einem Hirntoten, sondern von einem gesunden lebenden Menschen, meistens einer/einem Verwandten der Empfängerin/des Empfängers.
Da die Anzahl der für eine Transplantation verfügbaren Organe von verstorbenen Spenderinnen/Spendern nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und es vorkommt, dass Menschen versterben, während sie auf der Warteliste für ein Organ stehen, wird die Lebendspende als mögliche Behandlungsmethode vor allem bei Nierentransplantationen genutzt. Aber auch eine Lebendspende von Teilen der Leber oder Lunge ist medizinisch möglich (vor allem zwischen Eltern und ihrem kleinen Kind). Die Lebendspende ist die letztmögliche Behandlungsmethode in jenen Fällen, in denen keine Organe von Hirntoten oder gleich wirksame Behandlungsformen zur Verfügung stehen.
Die Grundsätze der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit gelten auch für die Lebendspende. Dabei sollten idealerweise insbesondere Blutgruppe und Gewebemerkmale von Spenderin/Spender und Empfängerin/Empfänger übereinstimmen. Eine Lebendspende durch Personen, die unter 18 Jahre alt sind, ist verboten.
Die Lebendspende von Organen darf nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Lebendspenderinnen/Lebendspender dürfen sich nicht gegen Zahlung eines Entgelts zur Lebendspende bereit erklären. Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen, die mit der Lebendspende in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Verdienstentgang), gilt nicht als Entgelt.
Eine Lebendspende bedeutet einen großen operativen Eingriff an einem völlig gesunden Menschen. Daher darf ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden, wenn das Risiko für die Spenderin/den Spender minimiert werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten für die Empfängerin/den Empfänger steht. Die potentielle Spenderin/der potentielle Spender muss vor der Lebendspende medizinisch untersucht und aufgeklärt werden. Anschließend muss eine schriftliche Einwilligungserklärung von der Spenderin/dem Spender unterschrieben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Auch nach der Lebendspende sollte die Lebendspenderin/der Lebendspender zur regelmäßigen Nachsorge in das zuständige Transplantationszentrum, später zu fachärztlichen Nachkontrollen gehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 8, 9 Organtransplantationsgesetz
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz