Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Namensänderung von Erwachsenen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
- Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Tipp
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular oder ein formloser schriftlicher Antrag
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)/Partnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungs- Auflösungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname(n)
- Wohnanschrift
- Datum und Ort der Geburt
- Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
- Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
- Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
- Bundesgebühr: 382,60 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres