Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Instanzenzug – Landesverwaltungsgericht

Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde des Landes, wie z.B. einer Bezirksverwaltungsbehörde, eines Landeshauptmanns, einer Landesregierung oder eines Gemeinderats, bzw. in Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts fallen, kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht erkennt über die Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Hinweis

Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Verwaltungsgericht ist an die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden, d.h. es wird nicht geprüft, ob andere Rechtsverletzungen vorliegen.  

Unter bestimmten Voraussetzungen ist gegen das Erkenntnis oder den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zulässig. Die Revision ist zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor allem weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Landesverwaltungsgerichts, wenn die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in ihren/seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Verwaltungsgerichtshof (VwGH)/Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Landesverwaltungsgericht

Verwaltungsbehörde

Eine Ausnahme besteht für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wo es weiterhin dann einen administrativen Instanzenzug gibt, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Diesfalls kann erst nach Erschöpfung des gemeindeinternen Instanzenzuges beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion