Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Anzeige der Geburt

Allgemeine Informationen

Achtung:

Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

 Die Anzeige der Geburt ist nicht mit der Ausstellung der Geburtsurkunde ident.

Fristen

Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

Zuständige Stelle

Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Geburt wird durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt.

Bei Hausgeburten wird die Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war erstattet.

Liegen die oben angeführten Fälle nicht vor, gegebenfalls

  • der Vater, die Mutter oder der andere Elternteil des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
  • die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
  • sonstige Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

Nach der Anzeige der Geburt wird auf Antrag der Mutter bzw. der Eltern vom Standesamt die Geburtsurkunde, ein Meldezettel und, wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

Die Eltern/der Elternteil haben/hat spätestens eine (1) Woche nach der Geburt vorzulegen:

  • Schriftliche Erklärung über die Vornamensgebung,
  • Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde der Eltern,
  • wenn die Eltern nicht verheiratet waren, die Geburtsurkunde der Mutter und die letzte Heiratsurkunde der Mutter,
  • Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft,
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern,
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland,
  • die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht von der Leiterin/vom Leiter einer Krankenanstalt, der Hebamme oder der Ärztin/dem Arzt, die/der bei der Geburt Beistand geleistet hat, angezeigt worden ist.

Ausländische fremdsprachige Urkunden müssen mit einer Übersetzung vorgelegt werden. Regelmäßig sind diese auch mit einer Apostille zu versehen bzw. zu beglaubigen.

Nähere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA)/Büro für Konsularbeglaubigungen (0501150-4425; beglaubigungen@bmeia.gv.at).

Kosten

Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 14.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres