Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Fischen in Kärnten – Berechtigung und Dokumente

Allgemeines

Zur Ausübung des Fischfangs in Kärnten ist berechtigt, wer

  • eine gültige Jahresfischerkarte oder eine gültige Fischergastkarte besitzt und
  • in einem Fischereirevier entweder selbst Fischereiausübungsberechtigter ist oder einen von dem Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Erlaubnisschein besitzt.

Wer die Fischerei ausübt, muss die Jahresfischerkarte oder die Fischergastkarte und den Fischereierlaubnisschein (wenn der Fischfang nicht von dem Fischereiberechtigten ausgeübt wird) mit sich führen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorweisen und aushändigen.

Personen zwischen 7 und 10 Jahren dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte bzw. Fischergastkarte ausüben, wenn

  • der Minderjährige einen Fischereierlaubnisschein hat und
  • unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person fischt, die Inhaberin einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheins ist.

Personen zwischen 10 und 14 Jahren dürfen den Fischfang nur mit einer gültigen Jahresfischerkarte bzw. Fischergastkarte und einem Fischereierlaubnisschein sowie unter Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person ausüben.

Personen, die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung nicht aufweisen, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte bzw. Fischergastkarte ausüben, wenn

  • die Person einen Fischereierlaubnisschein hat und
  • in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person fischt, die Inhaberin einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheins ist.

Jahresfischerkarte und Unterweisung

Jahresfischerkarten des Landes Kärnten sind mit einem Foto versehen. Sie werden auf Antrag ausgestellt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung des Fischfangs erforderliche Verlässlichkeit und fachliche Eignung aufweist und kein Verweigerungsgrund vorliegt. Zuständig für die Ausstellung ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat), in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht kein Hauptwohnsitz in Kärnten, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird.

Bei erstmaliger Beantragung einer Jahresfischerkarte muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass er über die zur Ausübung des Fischfangs erforderlichen praktischen, theoretischen und rechtlichen Kenntnisse verfügt. Der Nachweis kann auf verschiedene Arten erbracht werden, z.B. durch Teilnahme an einer mindestens achtstündigen Unterweisung. Solche Unterweisungen werden regelmäßig vom Landesfischereiverband Kärnten veranstaltet.

Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt unter anderem auch dann als erbracht, wenn der Antragsteller

  • während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei Jahre eine im Land Kärnten ausgestellte Jahresfischerkarte oder
  • während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei aufeinanderfolgende Jahre eube Jahresfischerkarte eines anderen Landes oder eine gleichartige Berechtigung eines EU-Mitgliedsstaates oder EWR-Staates besessen hat und überdies die erforderlichen Kenntnisse über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachweist,
  • die erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung einschlägiger Studie nachweist.

Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte kann aus verschiedenen Gründen verweigert werden, z.B. bei Beantragung durch Minderjährige unter 10 Jahren oder durch Minderjährige zwischen 10 und 14 Jahren, die den Antrag auf Ausstellung ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters stellen.

Fischergastkarte

Fischergastkarten des Landes Kärnten dürfen von dem Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben werden, wenn keiner der beiden genannten Verweigerungsgründe vorliegt. Sie gelten für das gesamte Landesgebiet und für einen Zeitraum von entweder einer Woche oder vier Wochen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 25 bis 32 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion