Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Leistungen der Krankenversicherungsträger
- Allgemeines zu Leistungen der Krankenversicherungsträger
- Freiwillige Leistungen und Pflichtleistungen
- Ärztliche Behandlung von Personen ohne Sozialversicherung
- Weiterführende Links
Allgemeines zu Leistungen der Krankenversicherungsträger
Die Krankenversicherungsträger bezahlen in der Regel die Kosten der Gesundheitsleistungen, die die Versicherten in Anspruch nehmen. Selbstbehalte oder Kostenbeiträge können dabei vorgesehen sein.
Der Krankenversicherungsträger hat die Kosten einer Leistung dann zu übernehmen, wenn die Leistung zweckmäßig und notwendig ist, das Maß des Notwendigen darf jedoch nicht überschritten werden. Die Kosten für aufwändige/kostenintensive Untersuchungen bzw. Medikamente werden eventuell nur dann vom Krankenversicherungsträger bezahlt, wenn es chefärztlich bewilligt ist. Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt muss dann im Einzelfall begründen, warum diese Untersuchung oder dieses Medikament verschrieben wurde.
Informationen darüber, welche Medikamente chefärztlich bewilligt werden müssen, finden sich auf den Seiten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Außerdem sind dort Informationen darüber zu finden, welche Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff verschrieben werden können.
Dabei ist jedem Medikament eine gewisse Farbe zugeordnet. Wenn ein Medikament frei verschrieben werden kann, ist es als Grün eingestuft. Wenn ein Medikament als Gelb eingestuft ist, müssen entweder besondere Voraussetzungen vorliegen, damit der Krankenversicherungsträger die Kosten übernimmt, oder das Medikament muss chefärztlich bewilligt werden.
Weitere Informationen über alle Leistungen der Sozialversicherungsträger finden sich auf oesterreich.gv.at.
Freiwillige Leistungen und Pflichtleistungen
Es gibt Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen der Krankenversicherungsträger.
Auf freiwillige Leistungen (zum Beispiel Kur) besteht kein Rechtsanspruch, sie können nicht eingeklagt werden.
Auf Pflichtleistungen besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch der Patientinnen/Patienten, das heißt Pflichtleistungen können grundsätzlich eingeklagt werden, wenn der Krankenversicherungsträger eine Kostenübernahme ablehnt.
Folgende Leistungen sind Pflichtleistungen:
- Krankenbehandlung
- Pflege im Krankenhaus
- Krankengeld
- Rehabilitationsgeld
- Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand
- Wochengeld
- Kieferregulierung, Zahnbehandlung und Zahnersatz
- Heilbehelfe und Hilfsmittel (Brillen, orthopädische Schuheinlagen)
- Reise-, Fahrt- und Transportkosten
Wenn der Krankenversicherungsträger es abgelehnt hat, die Kosten für eine Leistung oder ein Medikament zu übernehmen, besteht die Möglichkeit, diese Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Dafür muss die Patientin/der Patient beim Krankenversicherungsträger beantragen, dass ein Bescheid ausgestellt wird. Als Antrag genügt ein formloses Schreiben,
- welche Leistung/welches Medikament abgelehnt wurde, mit
- Datum und Unterschrift der Patientin/des Patienten.
Der Krankenversicherungsträger hat dann zwei Wochen Zeit, um in einem Bescheid zu begründen, warum er die Kosten für das Medikament/die Leistung nicht übernehmen will. Dieser Bescheid wird der Patientin/dem Patienten zugesendet. Gegen diesen kann dann kostenfrei geklagt werden. Die Klage ist beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (in Wien: beim Arbeits- und Sozialgericht Wien) einzubringen.
Weitere Auskünfte erteilen die Arbeiterkammern.
Ärztliche Behandlung von Personen ohne Sozialversicherung
Informationen über Hilfe für nicht krankenversicherte Personen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Unter weiterführenden Links zu Beratungs- und Anlaufstellen für Menschen in Not finden Sie eine Auflistung von Organisationen, die medizinische Hilfe leisten.
Weiterführende Links
- Kosten eines Spitalsaufenthaltes (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
- → Österreichisches Gesundheitsportal
- Erstattungskodex (→ SV)
- Arbeiterkammern (→ AK)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz