Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Anspruch auf Finderlohn bzw. Eigentum

Anspruch auf Finderlohn

Die Finderin/der Finder hat auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert des Fundes, wobei zwischen "verlorener" und "vergessener Sache" unterschieden wird:

  • Verlorene Sache: 10 Prozent des Wertes
  • Vergessene Sache: 5 Prozent des Wertes
  • Für den Wertanteil, der 2.000 Euro überschreitet, halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen

Laut Allgemeinem bürgerlichen Gesetzbuch gelten Gegenstände als "verloren", welche versehentlich aus dem Besitz der Inhaberin/des Inhabers gelangen und nicht in den Einflussbereich einer anderen Person kommen (z.B. eine auf der Straße verlorene Geldbörse). "Vergessene Gegenstände" sind solche, welche versehentlich aus dem Besitz der Inhaberin/des Inhabers geraten, jedoch an einem Ort bleiben, der unter Aufsicht einer anderen Person steht (z.B. ein im Zug vergessener Regenschirm). Finderlohn steht dabei jenen Personen nicht zu, die selbst in diesem Bereich wohnen oder beschäftigt sind (z.B. Bedienstete eines Hotels).

Anspruch auf Eigentum

Sofern die Besitzerin/der Besitzer des gefundenen Gegenstandes nicht ausfindig gemacht werden kann, wird der Fund in der Bürgerinformation beschrieben und veröffentlicht. Wenn sich

  • nach einem Jahr oder
  • nach einem halben Jahr, wenn der gemeine Wert der Sache zum Fundzeitpunkt 100 Euro nicht übersteigt,

die rechtmäßige Besitzerin/der rechtmäßige Besitzer nicht gemeldet hat, wird die Finderin/der Finder verständigt und der Gegenstand an diese/diesen ausgefolgt. Falls aber auch die Finderin/der Finder nicht bekannt ist, werden die gefundenen Objekte nach diesem Zeitraum entweder dem Dorotheum zum freien Verkauf zur Verfügung gestellt oder auf dem Flohmarkt verkauft.

Hinweis

Die Frist beginnt bei Gegenständen mit einem Wert unter 10 Euro bzw. bei Gegenständen mit erkennbar keiner erheblichen Bedeutung für die Eigentümerin/den Eigentümer mit dem Zeitpunkt des Auffindens und in allen übrigen Fällen mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde zu laufen.  

Mit der Ausfolgung an die Finderin/den Finder geht das Eigentum an der Sache – die Redlichkeit der Finderin/des Finders vorausgesetzt – auf diese/diesen über. Meldet sich die Eigentümerin/der Eigentümer dagegen innerhalb der Frist, ist ihr/ihm die Sache von der zuständigen Fundbehörde bzw. der Finderin/dem Finder zu übergeben.

Ein Eigentumsanspruch der Finderin/des Finders besteht

  • bei Funden mit einem Wert von bis zu 100 Euro bis sechs Wochen nach Ablauf der Jahresfrist und
  • bei Funden mit einem Wert von mehr als 100 Euro bis zwei Monate ab Verständigung durch die Fundbehörde.

Rechtsgrundlagen

§§ 388 bis 396 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz