Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Allgemeines zum Grundbuch
Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dingliche Rechte eingetragen werden:
- Eigentum
- Wohnungseigentum
- Pfandrecht
- Baurecht
- Dienstbarkeiten und Reallasten (von beiden gibt es verschiedene Arten)
Darüber hinaus kann durch Anmerkungen (z.B. Anmerkung der Rangordnung, Konkurs, Minderjährigkeit, laufendes Versteigerungsverfahren) und Ersichtlichmachungen (Berechtigungen aus Grunddienstbarkeiten, öffentlich rechtliche Verpflichtungen etc.) auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden.
Hinweis
Nähere Informationen zur Namensänderung im Grundbuch finden sich auf oesterreich.gv.at.
Die Bedeutung des Grundbuchs liegt vor allem darin, dass die erwähnten dinglichen Rechte nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden können (sogenannter Eintragungsgrundsatz) und dass jede/jeder grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs in Verbindung mit der Urkundensammlung vertrauen kann (sogenannter Vertrauensgrundsatz).
Hinweis
Eine Grundbuchseinsicht ist für jede/jeden möglich!
Die Basis für das Grundbuch bildet der Kataster, weil er Katastralgemeinde und Grundstück definiert. Er ist eine von den Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung zur Ersichtlichmachung bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse (z.B. Lage, Fläche, Benützungsart) und – soweit der Grenzkataster angelegt worden ist – zum verbindlichen Nachweis der Grenzen. Beim Vermessungsamt kann auch ein Antrag auf Durchführung verschiedener Amtshandlungen, wie Grenzvermessung oder Vereinigung von Grundstücken, aber auch Grundstücksübertragungen, sofern bestimmte gesetzliche Regelungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes zutreffen, gestellt werden.
Somit verwalten Grundbuch und Kataster überschneidende Datenkreise. Seit der Umstellung auf die Grundstücksdatenbank – das ist eine zentrale Datenbank, die in der Bundesrechenzentrum GesmbH eingerichtet ist – werden die Daten beider Bereiche elektronisch miteinander verknüpft.
Im Hinblick auf das Grundbuch werden in der Grundstücksdatenbank
- das Hauptbuch,
- das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen und
- die Hilfsverzeichnisse
(durch Speicherung der Eintragungen) geführt.
Hinweis
Die Urkundensammlung ist nicht in der Grundstücksdatenbank gespeichert, sondern seit etwa dem Jahr 2006 im Urkundenarchiv der Justiz. Nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Die Einsicht in bereits elektronisch gespeicherte Urkunden erfolgt wie die Einsicht in das Hauptbuch. Ab wann bei den einzelnen Gerichten die Urkundensammlung elektronisch geführt wird (also der Umstellungszeitpunkt), ist aus den Kundmachungen der Justiz zu ersehen.
Im Hinblick auf den Kataster kann mit Hilfe der Grundstücksdatenbank u.a. in
- das Grundstücksverzeichnis,
- die Digitale Katastralmappe (DKM), das ist eine geometrische Darstellung der Grundstücke in einheitlichem Landessystem, und in
- die Koordinatenverzeichnisse der Fest- und Grenzpunkte
unmittelbar eingesehen werden.
Aus historischen Gründen haben sich folgende Zuständigkeiten ergeben:
- Einrichtung des Grundbuchs: das Bundesministerium für Justiz
- Führung des Grundbuchs: die Bezirksgerichte
- Einrichtung des Katasters: das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
- Führung des Katasters: die Vermessungsämter
Weiterführende Links
- Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
- Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (→ BEV)
- Bundesrechenzentrum GesmbH (→ BRZ)
- Gerichtssuche (→ BMJ)
- Ediktsdatei (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz