Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind

Allgemeine Informationen

Folgende Bestimmungen gelten für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungsmonate erworben haben und ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind.

  • Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen basiert jeweils auf den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Allgemeinen Pensionsgesetzes, je nachdem welches für die Anspruchswerberin/den Anspruchswerber vorteilhafter ist.
  • Die Bundesverfassung besagt über die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, dass "beginnend mit 1. Jänner 2024 für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen" ist.

Frauen die ab Jänner 1964 geboren wurden, sind von der Anhebung des Frauenpensionsalters betroffen.

Regelpensionsalter für Frauen, die ab Jänner 1964 geboren sind
Geboren im Zeitraum Regelpensionsalter
1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964 60,5 Jahre
1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964 61 Jahre
1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965 61,5 Jahre
1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965 62 Jahre
1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966 62,5 Jahre
1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 63 Jahre
1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967 63,5 Jahre
1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967 64 Jahre
1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968 64,5 Jahre
nach dem 30. Juni 1968 65 Jahre

Achtung

Die Korridorpension (Pensionsantritt ab 62 Jahren) ist vorerst nur für Männer relevant, weil das Anfallsalter für die Alterspension für Frauen noch bis zum Jahr 2028 unter 62 Jahren liegt.

Betroffene

Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind

Voraussetzungen

Regelpensionsalter

  • 60 Jahre bei Frauen bis zum Jahr 2024
  • 65 Jahre bei Frauen ab dem Jahr 2033
  • 65 Jahre bei Männern

Wartezeit

Alternativ dazu folgende Wartezeit

Hinweis

Nach dem APG gibt es nur mehr Versicherungszeiten und keine Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten mehr.

Fristen

Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.

Zuständige Stelle

Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sogenannten "Wanderversicherung" werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.

Verfahrensablauf

Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antrag auf Alterspension

Authentifizierung und Signatur

Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.

Rechtsbehelfe

Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Weitere Servicestellen
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers

Letzte Aktualisierung: 16. September 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz