Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Ermäßigung des Betreuungsbeitrages/des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages für ganztägige Schulformen und Schülerheime

Allgemeine Informationen

Schülerinnen/Schüler, die Schulen bzw. Heime besuchen, an denen gemäß der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen ein Betreuungsbeitrag bzw. Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag bezahlt werden muss, kann eine Ermäßigung des Betreuungsbeitrags bzw. des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrags gewährt werden. 

Die Ermäßigung beträgt je nach Bedürftigkeit zwischen 10 und 100 Prozent (in Zehn-Prozent-Stufen).

Achtung

Verpflegungsbeiträge (für das Mittagessen und sonstige Verpflegung in der Schule) können nicht ermäßigt werden.

Voraussetzungen

  • Bezahlung eines Betreuungs- bzw. Nächtigungsbeitrags an einer vom Bund erhaltenen
    • ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule (einschließlich der Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen) oder
    • allgemeinbildenden höheren Schule mit Nachmittagsbetreuung (Unterstufe) oder
    • an ein Schülerheim.
  • Soziale Bedürftigkeit: Diese wird durch die Höhe des verfügbaren Einkommens, den Familienstand sowie die Familiengröße bestimmt.

Für Schülerinnen/Schüler an land- und forstwirtschaftlichen höheren Schulen bzw. an Schulen, die nicht vom Bund erhalten werden, kann keine Ermäßigung beantragt werden (z. B. Volks-, Mittelschulen oder land- und forstwirtschaftliche Fachschulen).

Fristen

Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme in das Schülerheim oder in die ganztägig geführte Schule bzw. in die Nachmittagsbetreuung in der Schule bzw. bei der Heimleitung abgegeben werden  bzw. im Falle eines Online-Antrages bei der zuständigen Beihilfenbehörde eingebracht werden.

Achtung

Bei verspäteter Abgabe des Antrags kann eine Ermäßigung des Betreuungs- bzw. Nächtigungsbeitrages erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung wird die Entrichtung dieses Beitrages im ersten Schuljahr gestundet.

In den folgenden Schuljahren ist der Antrag vor Beginn des jeweiligen Schuljahres zu stellen. Bis zur Entscheidung über die Ermäßigung ist der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten. Auch hier gilt, dass bei einer Versäumnis der Antragsfrist jedenfalls der für die jeweilige Schule (Internat) vorgesehene monatliche Höchstbeitrag zu leisten ist.

Zuständige Stelle

Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrags oder des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages entscheidet die zuständige Schulbehörde.

  • Für Schülerinnen/Schüler an vom Bund erhaltenen Schülerheimen und an vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen) ist dies die jeweilige Bildungsdirektion (BMB)
  • Für Schülerinnen/Schüler der Zentrallehranstalten und der Praxisschulen an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen ist das Bundesministerium für Bildung (BMB) zuständig.

Verfahrensablauf

Die Anträge können online oder in Papierform gestellt werden. Online-Anträge werden direkt an die zuständige Behörde weitergeleitet und können daher schneller bearbeitet werden!

Der Antrag ist samt den Nachweisen hinsichtlich der Bedürftigkeit innerhalb eines Monats nach Aufnahme in die Nachmittagsbetreuung oder in die ganztägige Schulform bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule einzubringen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen, die nicht automatisiert über die gesetzlich geregelten Schnittstellen abgefragt werden können.

  • Bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid; bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, ist der pauschaliert ermittelte Gewinn anzugeben.
  • Gesamtbezugsbestätigung des relevanten Jahres über:
    Mindestsicherung, Sozialhilfe, Unfallrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Grundversorgung, etc.
  • Bei getrennt lebenden Eltern, wenn die Unterhaltsleistung zur Beurteilung herangezogen werden soll, sind der Unterhaltsbeschluss oder Unterhaltsvergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse in Kopie beizulegen.
  • Studierende: Nachweis über die Studienbeihilfe für das relevante Jahr
  • Für Kinder mit erheblicher Behinderung, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, Bescheid über die Familienbeihilfe
  • Bei ausländischem Einkommen ist ein übersetzter Nachweis über das Einkommen beizulegen.

Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler/der Schülerin zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Ermäßigung um einen festgelegten Anteil an den jährlichen Unterhaltszahlungen. In diesem Fall ist es erforderlich, eine Kopie des Exekutionstitels dem Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages anzuschließen.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23.09.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung