Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Besondere Überprüfung – Vorführung

Allgemeine Informationen

Wenn die Behörde Bedenken hat, ob sich ein Fahrzeug noch in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet (eventuell aufgrund einer Anzeige), so hat sie eine besondere Überprüfung anzuordnen.

Eine solche besondere Überprüfung kann auch für Fahrzeuge angeordnet werden, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt.

Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug aufgrund einer solchen Vorladung zur Prüfung vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. 

Betroffene

Jede Zulassungsbesitzer/jeder Zulassungsbesitzer

Fristen

Im Zuge der Vorladung setzt die Behörde individuell eine Frist, innerhalb der das Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen ist.

Zuständige Stelle

Das Fahrzeug ist bei einer Landesprüfstelle oder bei einem vom Landeshauptmann hierfür Ermächtigten (z.B. Kfz-Werkstätte) zur Überprüfung vorzuführen.

Erforderliche Unterlagen

Das Fahrzeug-Genehmigungsdokument (z.B. Typenschein) ist vorzulegen.

Bei Fahrzeugen, die mit einem Fahrtschreiber bzw. Kontrollgerät ausgerüstet sind, ist zusätzlich ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes vorzulegen.

Kosten

Bei den privaten, ermächtigten Stellen fallen unterschiedlich hohe Kosten für die Überprüfung des Fahrzeuges an.

Für die Überprüfung durch eine Landesprüfstelle ist lediglich dann, wenn schwere Mängel festgestellt werden oder ein vereinbarter Prüftermin nicht wahrgenommen wird und nicht spätestens drei Werktage vorher abgesagt wird, ein Kostenersatz zu entrichten.

Die Höhe des Kostenersatzes ist für verschiedene Fahrzeugkategorien unterschiedlich hoch und beträgt:

  • 60 Euro für Kraftfahrzeuge oder Anhänger (soweit sie in den folgenden Punkten nicht ausdrücklich angeführt werden)
  • 65 Euro für 
    • Taxis
    • Mietwagen (ausgenommen Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge, Spezialfahrzeuge oder Sonderkraftfahrzeuge mit jeweils einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg)
    • Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
  • 95 Euro für 
    • Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
    • Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
    • Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
    • Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg

Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

  • 105 Euro für
    • Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
    • Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
    • Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
    • Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
    • Gelenkkraftfahrzeugs

Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

  • 121 Euro für
    • Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
    • Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
    • Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
    • Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg

Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

  • 105 Euro für Omnibusse
    • Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
  • 20 Euro für
    • Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Krafträder
  • 40 Euro für
    • Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg
    • Sonderanhänger
    • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

  • 3 Euro für Invalidenfahrzeuge

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie