Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Auskunft über Daten von Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten

Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung

Bei einer Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittelung handelt es sich um die Bekanntgabe von bereits existierenden und rechtmäßig gespeicherten Daten im Rahmen einer Kommunikation (Übertragung von Nachrichten durch Telekommunikation oder Internettechnologien, beispielsweise Festnetz- und Mobiltelefonie, E-Mail, Internet), die von entsprechenden Diensteanbietern oder Netzbetreibern erfasst wurden.

Daten in diesem Sinn sind die sogenannten Verkehrsdaten (Name des Adressaten bzw. des Absenders), Zugangsdaten, Standortdaten (Adresse der technischen Einrichtung oder des Computers sowie Daten über den räumlichen Bereich des Systems, d.h. den Standort des Endgeräts). Im Bereich der Telekommunikation können diese Daten beispielsweise durch eine sogenannte nachträgliche Rufdatenauswertung (Rufdatenrückerfassung) sowie durch eine Standortfeststellung ermittelt werden.

Diensteanbieter und Netzbetreiber sind zur Auskunft über die Daten einer Nachrichtenübermittlung verpflichtet, wenn

  • der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat,
  • die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt,
  • die Auskunft der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient oder
  • dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind.

Wird eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), erteilt, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.

Überwachung von Nachrichten

Bei der Überwachung von Nachrichten geht es, als Abgrenzung zur oben beschriebenen Auskunftserteilung von Daten einer Nachrichtenübermittlung, nicht um die mit der Nachrichtenübermittlung zusammenhängenden gespeicherten Daten, sondern um den Inhalt der Nachrichten, die durch Telekommunikation oder Internettechnologien übermittelt oder empfangen werden bzw. wurden.  

Die Überwachung von Nachrichten ist dann zulässig, wenn

  • der Verdacht auf eine Entführung besteht und während dieser Zeit eine Nachrichtenübermittlung stattfindet bzw. stattgefunden hat,
  • die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, dient und der Betroffene oder die Betroffene der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
  • die Überwachung der Aufklärung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dient,
  • eine terroristische Organisation bzw. kriminelle Vereinigung überwacht wird oder
  • dadurch der Aufenthalt von flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann, die einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig sind

Wird eine Überwachung von Nachrichten betreffend Personen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), vorgenommen, muss die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen durch unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft werden.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion