Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Erben von Waffen

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Schusswaffen der Kategorie B

Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen – Revolver/Pistolen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen), muss unverzüglich die Waffenbehörde (Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) verständigt werden. Dazu ist jene Person verpflichtet, in deren Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden (z.B. die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte etc.). Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige bedeutet, dass damit keinesfalls bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens zugewartet werden darf. Wurde die Waffenbehörde verständigt, kann sie die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen treffen.

Möchte die Erbin/der Erbe bzw.  die Vermächtnisnehmerin/der Vermächtnisnehmer die Schusswaffen behalten, muss sie/er die erforderliche Berechtigung zu deren Besitz erlangen. Der Nachweis an die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen. In der Regel wird ein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der Waffenbehörde erforderlich sein. Der Besitz einer Jagdkarte reicht nicht aus, um geerbte Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen. Es sollte rechtzeitig Kontakt mit der Behörde aufgenommen werden.

Möchte die Erbin/der Erbe bzw. die Vermächtnisnehmerin/der Vermächtnisnehmer die geerbten Schusswaffen nicht besitzen, dann kann sie/er diese binnen sechs Monaten auch einer Person, die eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass besitzt, oder einer Waffenfachhändlerin/einem Waffenfachhändler verkaufen oder überlassen. Der Verkauf bzw. die Überlassung muss der Waffenbehörde gemeldet werden.

Schusswaffen der Kategorie C

Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Schusswaffen der Kategorien C (Büchsen und Flinten), müssen diese registriert werden. Die Registrierung muss innerhalb von sechs Monaten ab Eigentumserwerb (z.B. durch Einantwortung) bei einer Waffenhändlerin/einem Waffenhändler erfolgen.

Ausführliche Informationen zum Thema "Registrierung von Waffen im Zentralen Waffenregister (ZWR)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Waffen der Kategorie A

Wer Waffen der Kategorie A (verbotene Waffen, z.B. "Pumpguns", und Kriegsmaterial) einer Verstorbenen/eines Verstorbenen in seiner Obhut hat, muss unverzüglich die Waffenbehörde verständigen, um die erforderlichen weiteren Schritte im Einzelfall festzulegen.

Verzicht auf geerbte Waffen

Grundsätzlich kann auf geerbte Schusswaffen (jeder Kategorie) zugunsten der Republik Österreich verzichtet werden. Dafür muss die Waffe bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abgegeben werden.

Rechtsgrundlagen

Waffengesetz

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres