Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Angehörige von EU-Bürgern* und Schweizern, die Drittstaatsangehörige sind – Antrag auf Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
Angehörigen von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Drittstaatsangehörige sind, wird zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag eine "Aufenthaltskarte" ausgestellt.
Hinweis
Sie haben dann freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, den sie sich vom Arbeitsmarktservice (AMS) bestätigen lassen können (Antragsformular "Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG").
Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine "Daueraufenthaltskarte".
Die "Aufenthaltskarte" und die "Daueraufenthaltskarte" gelten als Identitätsnachweis und werden in Kartenform (Scheckkartenformat) ausgestellt. Die "Aufenthaltskarte" wird für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer ausgestellt. Die Daueraufenthaltskarte hat eine Gültigkeit von zehn Jahren.
Hinweis
Angehörige von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern, die selbst EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind und zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" und nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts". Detaillierte Informationen zur Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts für Angehörige von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern, die selbst EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
Folgende Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Drittstaatsangehörige sind, sind zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt und können daher eine "Aufenthaltskarte" bzw. nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich eine "Daueraufenthaltskarte" beantragen:
- Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner
- Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) bis zum 21. Geburtstag und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
- Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
Fristen
Die Beantragung der "Aufenthaltskarte" muss binnen vier Monaten ab Einreise nach Österreich erfolgen. Der Antrag auf Ausstellung der "Daueraufenthaltskarte" muss vor Ablauf der Gültigkeit der "Aufenthaltskarte" gestellt werden.
Die Verlängerung der "Daueraufenthaltskarte" muss vor Ablauf der Gültigkeit der letzten "Daueraufenthaltskarte" beantragt werden.
Zuständige Stelle
Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der Angehörigen/des Angehörigen der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35, Referat "EWR"
Verfahrensablauf
Die "Aufenthaltskarte" und die "Daueraufenthaltskarte" müssen Sie persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Behörde. Darüber hinaus steht das Formular für die Beantragung der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte auch zum Download bereit.
Erforderliche Unterlagen
Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts müssen insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aktuelles Lichtbild (Größe: 35 x 45 mm bis 40 x 50 mm)
- Die Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers, zu der/dem das Angehörigenverhältnis besteht
- Für Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner: zusätzlich
- Urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
- Für Kinder oder Enkelkinder: zusätzlich
- Urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung (z.B. Geburtsurkunde)
- Ab 21 Jahren: Nachweis über Unterhaltsgewährung
- Für Eltern, Schwiegereltern und Großeltern: zusätzlich
- Urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung
- Nachweis über Unterhaltsgewährung
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
56 Euro Bundesgebühr
Es können u.a. für die Abnahme erkennungsdienstlicher Daten weitere Kosten anfallen.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 54 und 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres