Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Österreichische Staatsbürgerschaft für ein minderjähriges Kind
- Abstammung
- Erstreckung der Verleihung
- Verleihung der Staatsbürgerschaft an leibliches Kind
- Verleihung der Staatsbürgerschaft an adoptiertes Kind
- Verleihung an unehelich geborenes Kind eines österreichischen Elternteils
- Zuständige Stelle
- Kosten
- Rechtsgrundlagen
Wenn bei der Geburt mindestens ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft hat, erhält das Kind in der Regel die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung.
Es gibt noch weitere Möglichkeiten, wie ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann. Im Folgenden wird ein nicht abschließender Überblick über entsprechende Möglichkeiten des Staatsbürgerschaftserwerbs für Kinder geboten. Als Kinder gelten leibliche Kinder und adoptierte Kinder.
Den Antrag für ein minderjähriges Kind kann nur eine Person stellen, welche die Obsorge für das Kind hat. Wenn auch noch andere Personen die Obsorge für das Kind haben, müssen diese zustimmen, dass das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann.
Erstreckung der Verleihung
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird auf das Kind erstreckt, das heißt erweitert. Das Kind wird mit einem Elternteil "miteingebürgert".
Voraussetzungen
- Mindestens einem Elternteil wird die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Das Kind muss minderjährig sein und alle Voraussetzungen erfüllen.
- Es gibt keine vorgeschriebene Aufenthaltsdauer für das Kind. Das heißt, die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann auch auf neugeborene Babys erstreckt werden.
- Auf ein Kind mit Behinderungen kann die Staatsbürgerschaft eines Elternteils auch dann erstreckt werden, wenn das Kind bereits volljährig ist. Folgende Voraussetzungen müssen in diesem Fall zusätzlich erfüllt sein:
- Die Behinderung ist erheblich und muss durch ein amtsärztliches Attest bestätigt sein
und - das Kind lebt mit dem für die Erstreckung maßgebenden Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt oder dieser Elternteil hat die Obsorge für das Kind.
- Die Behinderung ist erheblich und muss durch ein amtsärztliches Attest bestätigt sein
Verleihung der Staatsbürgerschaft an leibliches Kind
Unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Eltern des Kindes kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch nur für ein minderjähriges Kind beantragt werden und nur dem minderjährigen Kind verliehen werden.
Den Antrag für ein minderjähriges Kind kann nur eine Person stellen, die die Obsorge für das Kind hat. Wenn auch noch andere Personen die Obsorge für das Kind haben, müssen diese zustimmen, dass das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann.
Das minderjährige Kind muss selbst die Voraussetzungen und Fristen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen. Das heißt zum Beispiel, dass das Kind die Aufenthaltsdauer von mindestens sechs Jahren selbst erfüllen muss.
Die Voraussetzungen hängen von der Art der Verleihung ab. Kinder unter 14 Jahren müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen und den Staatsbürgerschaftstest nicht ablegen.
Verleihung der Staatsbürgerschaft an adoptiertes Kind
Die Staatsbürgerschaft des Adoptivkindes wird durch die Adoption nicht berührt. Ein minderjähriges, ausländisches Kind, das von einer österreichischen Staatsbürgerin/einem österreichischen Staatsbürger im Zuge einer Auslandsadoption adoptiert wird, hat jedoch einen Rechtsanspruch, dass ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
Wenn ein Wahlelternteil die österreichische Staatsbürgerschaft hat, kann er für dieses Kind die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen.
Kind ist jünger als 14 Jahre:
- Aufenthalt in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung nötig (außer bei Nachweis, dass Mittelpunkt der Lebensinteressen des Wahlelternteils seit mindestens 12 Monaten im Ausland)
- kein Verzicht auf bisherige Staatsbürgerschaft durch Adoptivkind
Kind ist älter als 14 Jahre:
- rechtmäßige Niederlassung des Kindes in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung oder
- Status als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder
- Legitimationskarteninhaberin/Legitimationskarteninhaber
- keine verpflichtende Mindestaufenthaltsdauer des Kindes in Österreich
- kein Aufenthalt des Kindes in Österreich nötig bei Nachweis, dass Mittelpunkt der Lebensinteressen des Wahlelternteils seit mindestens 12 Monaten im Ausland
- Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch das Kind
Verleihung an unehelich geborene Kinder eines österreichischen Elternteils
Unehelich geborene Kinder eines österreichischen und eines nicht-österreichischen Elternteils können die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie aus folgenden Gründen nicht durch Geburt österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sind:
- Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, nur der Vater des Kindes ist österreichischer Staatsbürger, und das Kind ist vor dem 1. August 2013 geboren.
oder - Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, nur der Vater des Kindes ist österreichischer Staatsbürger, das Kind ist am oder nach dem 1. August 2013 geboren und die Vaterschaft wurde nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt anerkannt.
Kind ist jünger als 14 Jahre:
- rechtmäßiger Niederlassung des Kindes in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung nötig (kein Aufenthalt des Kindes in Österreich nötig bei Nachweis, dass Mittelpunkt der Lebensinteressen des Vaters seit mindestens 12 Monaten im Ausland)
- Kein Verzicht auf bisherige Staatsbürgerschaft durch Kind
Kind ist älter als 14 Jahre:
- rechtmäßige Niederlassung des Kindes in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung oder
- Status als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder
- Legitimationskarteninhaberin/Legitimationskarteninhaber
- keine verpflichtende Mindestaufenthaltsdauer des Kindes in Österreich
- kein Aufenthalt des Kindes in Österreich nötig bei Nachweis, dass Mittelpunkt der Lebensinteressen des Wahlelternteils seit mindestens 12 Monaten im Ausland
- Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch das Kind
Zuständige Stelle
- Wenn der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person in Österreich ist: die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
- Bei Hauptwohnsitz im Ausland und Geburt im Ausland: Wien MA 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft (→ Stadt Wien)
Kosten
Für Informationen über die genauen Kosten, bitte um Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Amtes der Landesregierung
Rechtsgrundlagen
§§ 7, 11b und 17 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres