Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen in der Schwangerschaft

Allgemeine Informationen

Der Eltern-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Er beinhaltet die im Untersuchungsprogramm der Mutter-Kind-Pass-Verordnung vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft und bis zum 5. Lebensjahr des Kindes. Alle vorgeschriebenen Untersuchungen sind wichtig für Mutter und Kind. Die Untersuchungen sind nur bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Krankenversicherungsträger kostenlos. 

Nicht krankenversicherte Frauen müssen sich vor Inanspruchnahme einer Untersuchung von der Österreichischen Gesundheitskasse, die für den Wohnort zuständig ist, einen Anspruchsbeleg ausstellen lassen. Mit diesem Beleg können dann bei einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt des Krankenversicherungsträgers die jeweiligen vorgesehenen Untersuchungen kostenlos durchgeführt werden. Innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche kann im Rahmen des Eltern-Kind-Passes eine einstündige Hebammenberatung in Anspruch genommen werden.

Hinweis

Untersuchungen im Ausland werden dann in Österreich anerkannt, und somit bleibt auch der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld aufrecht, wenn die Art und der Zeitpunkt der Untersuchung den Vorgaben des österreichischen Elterm-Kind-Passes entsprechen.

Untersuchungsprogramm für die Schwangere

Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen:

Untersuchungen während der Schwangerschaft
Untersuchung Untersuchungstermin Untersuchungsumfang

1.

Bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche

  • Blutuntersuchungen:
    • Test auf Vorliegen einer Luesinfektion
    • Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes
    • Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl)
    • Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer
    • Bestimmung des Rötelnantikörpertiters
    • HIV-Test
  • Ausführliche Anamneseerhebung
  • Gynäkologische Untersuchung
  • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

2.

In der 17. bis 20. Schwangerschaftswoche

  • Interne Untersuchung
  • Ausführliche Anamneseerhebung
  • Gynäkologische Untersuchung
  • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

3.

In der 25. bis 28. Schwangerschaftswoche

  • Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts
  • Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung)
  • Oraler Glukosetoleranztest
  • Ausführliche Anamneseerhebung
  • Gynäkologische Untersuchung
  • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

4.

In der 30. bis 34. Schwangerschaftswoche

  • Ausführliche Anamneseerhebung
  • Gynäkologische Untersuchung
  • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

5.

In der 35. bis 38. Schwangerschaftswoche

  • Ausführliche Anamneseerhebung
  • Gynäkologische Untersuchung
  • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

Ultraschalluntersuchung

Zusätzlich zu den genannten Untersuchungen wird jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 8. bis 12., in der 18. bis 22. und in der 30. bis 34. Schwangerschaftswoche empfohlen. Die Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Hebammenberatung

Zwischen der 18. und der 22. Schwangerschaftswoche besteht die Möglichkeit einer Beratung durch eine Hebamme. Die Beratung beinhaltet Informationen zum Verlauf einer Schwangerschaft, zur Geburt, zum Wochenbett, zum Stillen, über gesundheitsförderndes Verhalten in diesem Zeitraum und über weitere Unterstützungsmöglichkeiten. Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Untersuchungen als Voraussetzung für die Weitergewährung von Kinderbetreuungsgeld

Ausführlich Informationen zum Kinderbetreuungsgeld finden sich auf oesterreich.gv.at. Fertigen Sie eine Kopie der Nachweisblätter an, aber belassen Sie die Originalblätter im Eltern-Kind-Pass. Der Krankenversicherungsträger behält sich vor, die Originale zu einem späteren Zeitpunkt abzuverlangen.

Voraussetzungen

Den Eltern-Kind-Pass kann jede schwangere Frau bekommen, auch wenn sie nicht österreichische Staatsbürgerin ist.

Fristen

Die erste Eltern-Kind-Pass-Untersuchung der Schwangeren muss grundsätzlich bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.

Zuständige Stelle

Der Eltern-Kind-Pass wird nach Feststellung einer Schwangerschaft von der Gynäkologin/dem Gynäkologen ausgehändigt. Auch bei folgenden Ärztinnen/Ärzten bzw. Einrichtungen ist ein Eltern-Kind-Pass erhältlich, wenn diese Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen: Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner, Ambulatorien, Schwangeren- bzw. Familienberatungsstellen sowie Ambulanzen von Entbindungsabteilungen.

Verfahrensablauf

Den Eltern-Kind-Pass bekommen Sie ausgehändigt, wenn im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung bei einer der zuständigen Stellen eine Schwangerschaft festgestellt wird.

Kosten

Der Eltern-Kind-Pass ist ebenso wie alle im Eltern-Kind-Pass-Programm enthaltenen Untersuchungen für Sie bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Sozialversicherungsträger kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz