Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Vereinsregister – Auskunft, Abfrage

Allgemeine Informationen

Im lokalen Vereinsregister halten die Vereinsbehörden die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine evident und übermitteln dem Bundesministerium für Inneres für das Zentrale Vereinsregister (ZVR) die entsprechenden Daten.

Jede Bürgerin/jeder Bürger kann über die Daten eines eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre besteht, Auskunft verlangen (Vereinsregisterauszug). Sogenannte Sammel- oder Verknüpfungsanfragen sind unzulässig.

Es besteht auch die Möglichkeit, den Vereinsregisterauszug online gebührenfrei erstellen zu lassen.

Abfragen aus dem Vereinsregister können auch dann durchgeführt werden, wenn der genaue Wortlaut des Vereinsnamens oder die ZVR-Zahl des Vereins nicht bekannt sind. Damit soll eine wesentliche Vereinfachung der Abfragen sichergestellt werden. Sammel- oder Verknüpfungsanfragen sind weiterhin unzulässig.

Von der örtlich zuständigen Vereinsbehörde können gegen Kostenersatz auch Abschriften (Kopien oder Ausdrucke) der Statuten für jedermann hergestellt werden.

Der Vereinsregisterauszug gibt Auskunft über den rechtlichen Status eines Vereins und seine aktuellen Vertretungsverhältnisse. Je nach vorliegenden Voraussetzungen seitens der Antragstellerin/des Antragstellers werden im Vereinsregisterauszug unterschiedliche Daten bekannt gegeben.

Es werden drei Auskunftsebenen unterschieden:

  • "Normaler" Vereinsregisterauszug:
    • Örtlich zuständige Vereinsbehörde 
    • Name des Vereins
    • ZVR-Zahl des Vereins
    • Datum der Entstehung des Vereins
    • Sitz und Zustellanschrift des Vereins
    • Statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins
    • Funktion sowie Vor- und Zuname der organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter (bzw. bis zu deren Bestellung: Vor- und Zuname der Gründerinnen/Gründer)
    • Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter und statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode
    • Gegebenenfalls Mitteilung der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers gemäß § 22 Abs 5 VerG
    • Gegebenenfalls die freiwillige Auflösung oder die rechtskräftige behördliche Auflösung des Vereins
    • Gegebenenfalls die Abwicklung oder Nachabwicklung nach Vereinsauflösung sowie der Vor- und Zuname der Abwicklerin/des Abwicklers und den Beginn der Vertretungsbefugnis
    • Gegebenenfalls die Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung
  • "Erweiterter" Vereinsregisterauszug: zusätzlich
    • Geburtsdatum, Geburtsort und Zustellanschrift der organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter (bzw. bis zu deren Bestellung: Geburtsdatum, Geburtsort und Zustellanschrift der Gründerinnen/Gründer)
    • Gegebenenfalls Geburtsdatum, Geburtsort und Zustellanschrift der Abwicklerin/des Abwicklers
    • Bestimmte historische Daten
  • "Vollständiger" Vereinsregisterauszug: zusätzlich
    • Das Bestehen einer Auskunftssperre
    • Alle historischen Daten

Voraussetzungen

  • Für einen "normalen" Vereinsregisterauszug:
    • Keine, der Antrag kann auch ohne Begründung gestellt werden
  • Für einen "erweiterten" Vereinsregisterauszug:
    • Ausdrückliches Verlangen
    • Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
    • Nachweis der Identität
  • Für einen "vollständigen" Vereinsregisterauszug:
    • Dieser kann nur vom betreffenden Verein selbst beantragt werden

Zuständige Stelle

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Abschriften (Kopien oder Ausdrucke) der Statuten können nur von der örtlich zuständigen Vereinsbehörde hergestellt werden. Bei Anträgen zu historischen Vereinsdaten empfiehlt es sich, die örtlich zuständige Vereinsbehörde zu kontaktieren.

Verfahrensablauf

Ein Vereinsregisterauszug über die Daten eines eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre besteht, kann schriftlich oder persönlich bei einer der zuständigen Stellen angefordert werden.

Je nach vorliegenden Voraussetzungen seitens der Antragstellerin/des Antragstellers werden im Vereinsregisterauszug unterschiedliche Daten in drei Auskunftsebenen bekannt gegeben.

Bei Online-Einzelabfragen aus dem Zentralen Vereinsregister (ZVR) können Sie einen Verein nach seinem Namen, seiner ZVR-Zahl oder auch Teilen des Vereinsnamens (allenfalls ergänzt durch die Angabe des Vereinssitzes) suchen und erhalten gebührenfrei einen "normalen" Vereinsregisterauszug.

Erforderliche Unterlagen

  • Online-Einzelabfrage:
    Es sind keine Unterlagen erforderlich. Die Abfrage erfolgt über die Eingabe der ZVR-Zahl oder des genauen Vereinsnamens oder Teilen des Vereinsnamens (allenfalls ergänzt durch die Angabe des Vereinssitzes).
  • Persönlicher Antrag:
    • Für den "normalen" Vereinsregisterauszug:
      • Keine Unterlagen erforderlich
    • Für den "erweiterten" Vereinsregisterauszug:
  • Schriftlicher Antrag:
    • Für den "normalen" Vereinsregisterauszug:
      • Antrag auf Ausstellung eines Vereinsregisterauszugs
    • Für den "erweiterten" Vereinsregisterauszug:
      • Antrag auf Ausstellung eines Vereinsregisterauszugs
      • Gegebenenfalls Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
      • Privatperson: Kopie des amtlichen Lichtbildausweises
      • Juristische Person: Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, Nachweis über den rechtlichen Bestand (z.B. Kopie des Firmenbuchauszugs)

Kosten

Online-Einzelabfrage beim ZVR ("normaler Vereinsregisterauszug")

  • Gebührenfrei

Auskunft durch eine Vereinsbehörde

Für den "normalen" Vereinsregisterauszug

  • Für den Antrag
    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
  • Für die Erstellung eines Vereinsregisterauszugs
    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

Für den "erweiterten" Vereinsregisterauszug

  • Für den Antrag
    • Mündlich (mit Niederschrift durch die Behörde): 14,30 Euro
    • Schriftlich: 14,30 Euro
  • Für die Erstellung eines Vereinsregisterauszugs
    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

Abschriften (Kopien oder Ausdrucke) der Statuten

  • Für den Antrag
    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro
  • Erstellung der Abschriften gegen Kostenersatz

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens fällig. Dazu wird Ihnen in der Regel ein Zahlschein übersandt. Bei persönlicher Antragstellung und sofortiger Erstellung des Vereinsregisterauszugs durch die Behörde können die anfallenden Gebühren direkt vor Ort in bar oder per Zahlschein bezahlt werden.

Abschriften (Kopien oder Ausdrucke) von Statuten eines Vereins werden je nach den technisch-organisatorischen Möglichkeiten der Behörde erstellt. Unbeglaubigte Abschriften sind gebührenfrei, es fallen nur die Herstellungskosten an.

Zusätzliche Informationen

Die ZVR-Zahl muss von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen (z.B. Briefe, E-Mails, Verträge, Angebote, Rechnungen) geführt werden. Das Nichtführen der ZVR-Zahl im Rechtsverkehr nach außen stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.

Rechtsgrundlagen

§§ 17 und 19 Vereinsgesetz (VerG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres