Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Abschluss eines Mietvertrages durch Jugendliche

Prinzipiell kann ab Volljährigkeit, also ab dem Alter von 18 Jahren, ein Mietvertrag von der/dem Jugendlichen abgeschlossen werden.

Wenn folgende Bedingungen erfüllt werden, kann bereits vor dem 18. Geburtstag als mündige Minderjährige/mündiger Minderjähriger ein Mietvertrag abgeschlossen werden, wenn

  • die Eltern (Erziehungsberechtigten) einverstanden sind oder
  • das regelmäßige Einkommen der Jugendlichen/des Jugendlichen (z.B. Lehrlingsentschädigung, Taschengeld) und eventuell die Familienbeihilfe zusammengerechnet so hoch ist, dass die Jugendliche/der Jugendliche sich die monatlich zu bezahlende Miete "gut leisten" kann.

Hinweis

"Gut leisten" heißt in diesem Fall, dass durch die Mietbelastung nicht das gesamte monatliche Einkommen verbraucht werden darf, weil mit diesem Einkommen auch die Lebensbedürfnisse (z.B. Essen, Trinken, Kleidung) abgedeckt werden müssen.

Falls das nicht der Fall ist, d.h. wenn die Lebensbedürfnisse gefährdet sind, ist der von der Jugendlichen/dem Jugendlichen abgeschlossene Mietvertrag "schwebend unwirksam", d.h. er gilt solange als nicht abgeschlossen, bis die Eltern (Erziehungsberechtigten) entweder ausdrücklich zustimmen (dann ist er abgeschlossen) oder nicht zustimmen (dann bleibt er nicht abgeschlossen).

Ein Mietvertrag sollte jedenfalls Folgendes genau regelen:

  • Mietgegenstand
  • vereinbartes Entgelt für die Miete (Mietzins)
  • Hauptmietvertrag oder Untermietvertrag
  • Mietdauer (befristet oder unbefristet)

Es besteht auch die Möglichkeit, mit jemandem in einer Wohngemeinschaft zu leben, der über 18 Jahre alt ist und einen Mietvertrag abschließen kann.

Weitere Informationen über den Abschluss von Verträgen finden sich im Kapitel "Jugendrechte".

Rechtsgrundlagen

§§ 21, 170, 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz