Heiraten in Kematen an der Ybbs
Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.
Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales
Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
· Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Allgemeines zum Asyl
- Allgemeines
- Asylberechtigte (Anerkannte Flüchtlinge)
- Subsidiär Schutzberechtigte (subsidiärer Schutz)
- Unbegleitete Minderjährige
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Allgemeines
Die Gewährung von internationalem Schutz ist eine wichtige völker- und menschenrechtliche Verpflichtung. Internationaler Schutz wird in zwei Formen gewährt:
- Status der/des Asylberechtigten (Flüchtling, Asyl)
- Status der/des subsidiär Schutzberechtigten (subsidiärer Schutz).
Im österreichischen Asylverfahren gilt der Grundsatz der individuellen Verfahrensführung. Das heißt, dass bei jedem Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) im Rahmen einer Einzelfallprüfung abgeklärt wird, ob Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Gründe für subsidiären Schutz oder einen humanitären Aufenthalt vorliegen.
Asylberechtigte (Anerkannte Flüchtlinge)
Laut Genfer Flüchtlingskonvention werden jene Personen als Flüchtlinge bezeichnet, die sich aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden und den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens gelten diese Personen als Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge.
Personen, deren Asylantrag positiv entschieden wurde (Asylberechtigte), erhalten seit der Novelle "Asyl auf Zeit" (in Kraft seit 1. Juni 2016) vorerst ein befristetes Aufenthaltsrecht auf drei Jahre. Liegen danach die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vor, kommt es von Gesetzes wegen zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht.
Kommt es jedoch im Herkunftsstaat der/des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse oder liegt ein sonstiger Aberkennungsgrund vor (z.B. rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens), so ist von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und der Status der/des Asylberechtigten bei Vorliegen aller Voraussetzungen mit Bescheid abzuerkennen.
Asylberechtigte sind rechtlich als Flüchtlinge anerkannt und haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit, einen Konventionsreisepass zu beantragen. Als Asylwerberin/Asylwerber gilt eine Fremde/ein Fremder während des Asylverfahrens von Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
Ausschluss von Asyl
Bestimmte Personengruppen sind nicht schutzwürdig, da sie entweder den Schutz einer anderen Organisation genießen oder durch ihr Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft oder die Sicherheit Österreichs darstellen, etwa durch die Begehung einer schweren strafbaren Handlung. Personen, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schwere nichtpolitische Verbrechen begangen haben, erhalten jedenfalls keinen internationalen Schutz.
Aberkennung Asyl
Der Status der/des Asylberechtigten ist abzuerkennen, wenn die betroffene Person nicht (mehr) schutzwürdig ist, einen Ausschlussgrund gesetzt hat, sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaats unterstellt, oder den Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat. Ergibt sich aus der Analyse der Staatendokumentation, dass es im Herkunftsstaat der/des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist, wird ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet.
Folgen der Aberkennung
Wird der internationale Schutz aberkannt, so hat dies in der Regel eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (z.B. Abschiebung) zur Folge, es sei denn es kommt abhängig vom Einzelfall ein anderes Aufenthaltsrecht in Frage:
- Duldung etwa in den Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (z.B. wenn trotz Mitwirkung keine Rückreisedokumente beschafft werden können) nicht möglich ist
- Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen (humanitärer Aufenthalt)
- Umstieg in das reguläre Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht
Subsidiär Schutzberechtigte (subsidiärer Schutz)
Subsidiären Schutz erhalten Personen, denen zwar mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt, deren Leben oder Unversehrtheit im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aber bedroht wäre. Sie sind daher keine Asylberechtigten, erhalten aber einen befristeten (verlängerbaren) Schutz in Österreich.
Subsidiär Schutzberechtigten kommt ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Insbesondere dürfen sie sich in Österreich aufhalten, haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit einen Fremdenpass zu beantragen, wenn kein Reisepass des eigenen Herkunftsstaates erlangt werden kann.
Der Status der/des subsidiär Schutzberechtigten wird (unter Umständen auch mehrmals) verlängert werden, wenn bei Ablauf der Befristung die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Bei der erstmaligen Erteilung wird der subsidiäre Schutz für ein Jahr erteilt, bei der Verlängerung für weitere zwei Jahre.
Ein späterer Umstieg auf den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU ist bei Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen möglich.
Aberkennung von subsidiärem Schutz
Der Status der/des subsidiär Schutzberechtigten ist abzuerkennen, wenn die betroffene Person nicht (mehr) schutzwürdig ist, einen Ausschlussgrund gesetzt hat (siehe oben bei Asyl), die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat, oder den Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat.
Verlängerungsantrag der Aufenthaltsberechtigung (subsidiär Schutzberechtigte)
Ein Verlängerungsantrag kann während der Gültigkeitsdauer gestellt werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag kommen der Person weiterhin alle Rechte einer/eines subsidiär Schutzberechtigten zu.
Liegen die Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes weiterhin vor, wird die Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid für weitere zwei Jahre verlängert.
Unterlagen und Form
Der Verlängerungsantrag kann persönlich oder schriftlich gestellt werden. Es bestehen keine besonderen Formvorschriften. Erfolgt die Antragstellung persönlich, muss die aktuelle Karte für subsidiär Schutzberechtigte mitgebracht werden.
Zuständige Stelle
Jede Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (→ BFA)
Kosten
Keine
Unbegleitete Minderjährige
Im Zulassungs- sowie im inhaltlichen Asylverfahren sind unter unbegleiteten minderjährige Fremde alle drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen unter 18 Jahren zu verstehen, die sich nicht in Begleitung eines Elternteils oder einer/eines sonstigen Obsorgeberechtigten befinden. Für diese Kinder und Jugendlichen bestehen Sonderbestimmungen. Unbegleitete Minderjährige werden aufgrund ihrer erhöhten Vulnerabilität im Zulassungsverfahren vonseiten des Bundes grundsätzlich in speziellen Unterkünften (Sonderbetreuungsstellen) untergebracht, wobei auf eine bestmögliche Betreuung unter Berücksichtigung des Kindeswohls (erhöhter Betreuungsschlüssel, Tagesstrukturierung) besonders Rücksicht genommen wird.
Im Zulassungsverfahren werden unbegleitete Minderjährige von Rechtsberaterinnen/Rechtsberatern in den Erstaufnahmestellen vor der Behörde vertreten. Wird das Asylverfahren zugelassen, ist der gesetzliche Vertreter die jeweilige Kinder- und Jugendhilfe des Bundeslandes, in dem das Kind bzw. die/der Jugendliche untergebracht ist. Für unbegleitete Minderjährige besteht im Regelfall eine Beschwerdefrist von vier Wochen gegen die Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Weiterführende Links
- → Genfer Flüchtlingskonvention
- → UN-Kinderrechtskonvention
- Refugee-Guide deutsch (→ BMI)
- Refugee-Guide english (→ BMI)
- Informationsbroschüre "Asylverfahren in Österreich" deutsch (→ BFA)
- Informationsbroschüre "Asylverfahren in Österreich" englisch (→ BFA)
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (→ BFA)
Rechtsgrundlagen
- §§ 3, 6, 7, 8, 9, 54 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
- § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005)
- § 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
- Art 7 Grundversorgungsvereinbarung - Art 15a B-VG
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres