Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Erwerbstätigkeit

Es existiert keine Wahlfreiheit zwischen dem Bezug von mindestsichernden Leistungen und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ist bei arbeitsfähigen Personen an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gekoppelt. Wird eine Leistung bezogen, aber der Einsatz einer zumutbaren Arbeit verweigert, kann diese gekürzt und in Ausnahmefällen auch zur Gänze gestrichen werden. Dasselbe gilt für eine Nichtteilnahme z.B. an einem Deutschkurs oder anderen Kursmaßnahmen bzw. bei Verstößen gegen eine Integrationsvereinbarung.

Trotz an sich bestehender Arbeitsfähigkeit darf die Vermittelbarkeit und die dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft allerdings nicht verlangt werden von Personen:

  • die das Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) erreicht haben;
  • mit Betreuungspflichten für Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist;
  • die Angehörige, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, pflegen; 
  • die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;
  • die in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde oder
  • die von Invalidität betroffen sind.
Hinweis

Mit Stand 1. Jänner 2024 sind Ausführungsgesetze in sechs Bundesländern (Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Vorarlberg) in Kraft. Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt (z.B. Behindertenzuschlag, Vermögensregelung, härtere Sanktionen).

Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die aktuellen Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol und im Burgenland).

Rechtsgrundlagen

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

Letzte Aktualisierung: 20. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz