Heiraten in Kematen an der Ybbs

Der Standesamtsverband Sonntagberg bietet Ihnen für Ihren schönsten Tag den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Einige Fotos sollen Ihnen einen ersten Eindruck über diesen schönen Trauungssaal vermitteln.

Trauungszeremonien außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen, der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstige Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereitsteht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann. Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann. Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:

·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)

·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein. Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.

Eltern mit gemeinsamem Familiennamen

Wird ein Kind in aufrechter Ehe geboren und führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind automatisch den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, etwa einen gemeinsamen Doppelnamen (z.B. Müller-Mayer). Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.

Haben sich die Eltern entschieden, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, kann dennoch der Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, einen Doppelnamen führen. Auch dieser Doppelname eines Elternteils kann zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

Beispiel

Markus Mayer und Inge Bauer wählen den gemeinsamen Familiennamen Bauer. Markus Mayer führt nach der Ehe den Doppelnamen Bauer-Mayer. Das gemeinsame eheliche Kind heißt Bauer. Es besteht aber auch die Möglichkeit das Kind Bauer-Mayer zu nennen.

Den Familiennamen bestimmt der Elternteil, der mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut ist (Obsorge). Sind beide Elternteile mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut (gemeinsame Obsorge) (wie dies grundsätzlich bei verheirateten Eltern der Fall ist), haben sie einvernehmlich zu entscheiden, welchen Namen das Kind künftig führen soll. Dem Standesamt gegenüber genügt dabei die Erklärung einer Person, sofern diese versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann. 

Haben die verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und erfolgt keine Bestimmung des Familiennamens, so erhalten die Kinder verheirateter Paare automatisch den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Die Bestimmung des Familiennamens des Kindes kann nach der Geburt des Kindes erfolgen. So besteht beispielsweise auch die Möglichkeit den Familiennamen des gemeinsamen Kindes im Rahmen der Beurkundung der Geburt (Ausstellung der Geburtsurkunde) beim zuständigen Standesamt (Standesamt des Ortes, an dem das Kind geboren wurde) oder auch zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen. Da die Bestimmung des Familiennamens zeitlich nicht beschränkt ist, kann es auch dazu kommen, dass das Kind vorerst den Familiennamen der Mutter (mangels Bestimmung eines Familiennamens des Kindes) und später durch eine entsprechende Namensbestimmung einen anderen Familiennamen erhält.

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Rechtsgrundlagen

§§ 155 bis 157 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz